Urteil bekräftigt: BVerwG sieht keine unmenschlichen Zustände in Griechenland
Das Bundesverwaltungsgericht zieht eine klare Linie: Für gesunde, alleinstehende Männer mit Schutzstatus sind Zeltlager und Gelegenheitsjobs in Griechenland zumutbar. Damit ist das zentrale Argument vieler Folgeasylbewerber hinfällig.
Migranten bei ihrer Ankunft in Griechenland.
© IMAGO / Anadolu AgencyLeipzig. – Was abgelehnten Asylbewerbern zugemutet werden kann, ist ein Dauerstreitpunkt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) seine harte Haltung zu Rückführungen nach Griechenland erneut bestätigt. Laut dem Urteil vom 23. Oktober 2025 drohen alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Männern mit internationalem Schutzstatus dort keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen, die gegen Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßen würden, wie der Legal Tribune Online (LTO) berichtet. Damit können die Asylanträge dieser Männer, die über Griechenland nach Deutschland gekommen sind, als unzulässig abgelehnt werden. Das Gericht bekräftigt damit seine Rechtsprechung vom April.
Griechenland bleibt zuständig nach Dublin-Regeln
Für viele Migranten ist Griechenland der erste EU-Staat, den sie betreten. Gemäß den sogenannten Dublin-Regeln bleibt das Land grundsätzlich für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig, selbst wenn die Betroffenen anschließend in andere Mitgliedstaaten weiterziehen. So erging es auch einem im Jahr 1996 geborenen Syrer, dem Griechenland bereits internationalen Schutz gewährt hatte. Nachdem er im Jahr 2018 nach Deutschland weitergereist war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seinen weiteren Asylantrag als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung an.
Der Mann scheiterte bereits vor den Vorinstanzen. Sowohl das Verwaltungsgericht Gießen als auch der Verwaltungsgerichtshof Kassel kamen zu dem Schluss, dass ihm in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.
Gericht verweist auf Zeltlager und Notunterkünfte
Das BVerwG folgte dieser Einschätzung und konkretisierte sie. Nach Auffassung der Richter würden arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge Männer bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in eine extreme materielle Notlage geraten, die ihnen den Zugang zu Unterkunft, Ernährung und Hygiene verwehren würde.
Der Senat wird in seiner Urteilsbegründung deutlich: Wer keinen (zeitweisen) Platz „in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen“ erhalte, sei darauf zu verweisen, „sich, gegebenenfalls unterstützt durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einer der zahlreichen Hilfsorganisationen und/oder nationalitätenbezogenen Gemeinschaften, eine Schlafstelle, notfalls auch in behelfsmäßigen Unterkünften, Wohncontainern, Zeltstädten, faktisch geduldeten Siedlungen oder sonstigen einfachsten Camps mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu suchen“.
Schattenwirtschaft als Überlebensstrategie
Auch beim Lebensunterhalt erwartet das Gericht Eigeninitiative: „Ihre Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie im Übrigen durch eigene Erwerbstätigkeit decken, anfangs jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft.“ Ergänzend wies das BVerwG auf Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen und Dritten hin, von denen Rückkehrer profitieren könnten.
Mit dieser Entscheidung festigt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) seine restriktive Linie: Auch für jene, die bereits einen Schutzstatus in Griechenland genießen, bleiben Rückführungen zumutbar. Damit wird deutlich: Wer Griechenland verlässt, kann sich in Deutschland nicht auf unzumutbare Zustände berufen.






