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Grenzpolitik vor Gericht: Die Fehler der Union und das Versagen der EU

Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung mehrerer Asylbewerber an der polnischen Grenze für rechtswidrig erklärt. In seinem Kommentar kritisiert Christian Wirth die rechtliche Grundlage und fordert eine Rückbesinnung auf nationales Recht.

Kommentar von
4.6.2025
/
3 Minuten Lesezeit
Grenzpolitik vor Gericht: Die Fehler der Union und das Versagen der EU

Kontrolle in Pomellen an der deutsch-polnischen Grenze.

© IMAGO / Andy Bünning

In Eilverfahren von drei Somaliern hat das Verwaltungsgericht Berlin am 2. Juni entschieden, dass die Zurückweisung an der polnischen Grenze rechtswidrig war. Die Notlage nach Art. 72 AEUV sei keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung. Vielmehr müsse im Rahmen der Dublin-Verordnung geprüft werden, welches EU-Land für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Nebenbei bemerkt ist es natürlich kein Zurückweisungsgrund, dass Polen diese Prüfung nach der Dublin-Verordnung bereits hätte durchführen müssen. Wieder einmal wird die vermeintliche Allzuständigkeit Deutschlands in Recht gegossen.

Selbstverständlich soll die links-grüne NGO Pro Asyl die Somalier auf Steuerzahlerkosten beraten, vier Wochen lang in einem Hotel in Polen unterbringen und den Rechtsanwalt finanzieren. Sicher auch ein Zufall, dass nicht vor dem Verwaltungsgericht in Sachsen, sondern in Berlin geklagt wurde – und ebenso sicher ein Zufall, dass der Vorsitzende der entscheidenden Kammer Mitglied bei den Grünen sein soll. Trotzdem hat sich die Union diese Entscheidung selbst zuzuschreiben. Ich habe mehrfach davor gewarnt, zuletzt in meiner Rede am 16.05. im Bundestag.

Fehler der Union bei der rechtlichen Grundlage

Regierungshandeln muss juristisch nachvollziehbar sein. Seit 2024 hat sich die CDU/CSU auf die Notlage nach Art. 72 AEUV als Rechtsgrundlage für Grenzkontrollen und -schließungen versteift – eine juristische Sackgasse, auf die ich wiederholt hingewiesen habe. Zwar muss die Notlage nach Art. 72 AEUV nicht wie temporäre Grenzschließungen bei der EU angezeigt werden, aber sie ist justiziabel, auch von deutschen Gerichten. Daher muss eine Grenzschließung auf eine juristisch saubere Grundlage gestellt werden. Diese ist eben nicht die Notlage nach Art. 72 AEUV, die der EuGH bereits 2015 in zwei Entscheidungen zu Grenzfragen abgelehnt hat.

Grundlage ist die Souveränität Deutschlands. Wir müssen selbst entscheiden dürfen, wer in unser Land kommt. Dafür stehen unsere Verfassung und § 18 Asylgesetz. Es sind unsere Nachbarländer – zum Beispiel Österreich und Polen –, die sich über Zurückweisungen an ihren Grenzen beschweren, während sie selbst gegen geltendes EU-Recht verstoßen, indem sie registrierte oder unregistrierte Flüchtlinge nach Deutschland weiterleiten oder deren Rücknahme verweigern.

Versagen der EU und ihrer Nachbarländer

Es ist die EU, die gegen ihr eigenes Vertragsrecht verstößt. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat zu Recht gesagt, dass wir uns nicht an der vollkommen untauglichen Dublin-Verordnung abarbeiten dürfen, sondern uns mit dem Primärrecht befassen müssen.

Das gesamte EU-Asylrecht leitet sich aus dem EU-Vertrag ab. In Art. 3 Abs. 2 heißt es – und das habe ich ebenfalls mehrfach betont –, dass die EU im Gegenzug zu den offenen Binnengrenzen, die wir alle wollen, unter anderem die Außengrenzen zu schützen und ein wirksames Asylsystem zu installieren hat. Das ist die rechtliche Vertragsbedingung aufseiten der EU. Und hier versagt die EU auf ganzer Linie.

Solange die EU ihre Außengrenzen nicht schützen kann oder will und kein wirksames Asylrecht installieren kann oder will, müssen wir zwingend deutsches Recht anwenden, um unsere Grenzen zu schützen – so wie es unsere Verfassung vorsieht.

Notwendigkeit einer politischen und rechtlichen Wende

Ist diese Entscheidung des VG Berlin in Stein gemeißelt? Natürlich nicht. Es handelt sich um eine Eilentscheidung mit summarischer Prüfung. Wenn die Politik angesichts der aktuellen Lage jedoch eine Änderung der Rechtsprechung erreichen will, muss sie der Justiz auch Argumente an die Hand geben. Fundierte Vorschläge aus Rechtswissenschaft und Politik gibt es genug. Hier hat die Union versagt.

Und der Koalitionspartner SPD wird hier ebenfalls nicht gegensteuern. Er steht auf der links-grünen Seite und pflegt seinen Migrationsfetisch – schließlich geht es darum, ein Ersatzproletariat zu installieren und neue Wählerschichten zu gewinnen.

Daher muss die CDU/CSU überlegen, mit wem sie die Migrationswende erreichen kann und will. Das Votum der Wähler bei der Bundestagswahl war jedenfalls eindeutig. Ohne klare politische Ansagen und Vorgaben wird es keine Änderung der Rechtsprechung geben. Auch Richter wurden in den vergangenen Jahren durch die Willkommenskultur, das „Wir schaffen das“, „Jetzt sind sie halt da“ und „EU-Recht steht über allem“ sozialisiert.

Die in Gastbeiträgen geäußerten Ansichten geben ausschließlich die Meinung des jeweiligen Autors wieder und entsprechen nicht notwendigerweise denen der Freilich-Redaktion.
Über den Autor

Christian Wirth

Dr. Christian Wirth ist AfD-Politiker und Rechtsanwalt. Seit 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestages und Sprecher für Staats- und Verfassungsrecht der AfD-Bundestagsfraktion.

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