Freilich #35: Und tschüss!

Urteil: Bundesamt muss Kündigung wegen Weigerung zum Gendern zurücknehmen

Das Hamburger Arbeitsgericht hat entschieden: Weder Abmahnungen noch eine Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten, die sich weigert zu gendern, sind rechtens.

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Urteil: Bundesamt muss Kündigung wegen Weigerung zum Gendern zurücknehmen

Die betroffene Mitarbeiterin des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie hat sich vor Gericht erfolgreich gegen ihre Kündigung durchgesetzt.

© IMAGO / teamwork

Hamburg. – Eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat erfolgreich gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen geklagt. Anlass war ihre Weigerung, ein Arbeitsschutzdokument durchgängig zu gendern. Zunächst erhielt sie zwei Abmahnungen, später folgte die Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg erlitt die Behörde nun jedoch eine deutliche Niederlage, wie die Plattform Eichsfeldnachrichten berichtet.

Streit um gegenderte Sprache

Die Klägerin, die als Strahlenschutzbeauftragte tätig ist, verfasste ein Arbeitsschutzdokument gemäß den Richtlinien des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit. Ihre Vorgesetzten verlangten jedoch die Verwendung von Gender- und Paarformen, ohne konkret anzugeben, wie dies umzusetzen sei.

„Der Strahlenschutzbeauftragte führt ein Amt aus, das unabhängig ist vom biologischen Geschlecht. Allein seine Funktion steht im Vordergrund“, erklärte die Mitarbeiterin vor Gericht. „Gendern ist hier unangebracht, weil es vom Aufgabengebiet ablenkt. Vor allem aber muss ein sensibler Bereich wie der Strahlenschutz rechtsverbindlich und klar in schriftlichen Anweisungen formuliert sein. Wird zum Beispiel der juristische Begriff 'ermächtigter Arzt' durch 'fachärztliche Person' ersetzt, ist das Klarheitsgebot verletzt.“

Gericht weist Kündigung und Abmahnungen zurück

Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation der Klägerin. Die Kündigung sowie die beiden Abmahnungen seien unbegründet, weil sie „auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin beruhen. Die Klägerin hat keine außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt“, heißt es in der Urteilsbegründung. Damit hat das Gericht zwei Maßnahmen der Bundesbehörde kassiert. Für die Klägerin bedeutet dies: Weder die Kündigung noch die Abmahnungen haben Bestand.

Unterstützung durch den Verein Deutsche Sprache

Der Verein Deutsche Sprache (VDS) unterstützte die Klage auch finanziell. Der Vereinsvorsitzende Prof. Walter Krämer begrüßte die Entscheidung des Gerichts: „Leider wurde in der Urteilsbegründung das Gendern nicht explizit erwähnt, obwohl es
die Grundlage für diese Farce war. Dennoch wurden den Abmahnungen und der Kündigung ein Riegel vorgeschoben und die Klägerin konnte nicht zum Gendern gezwungen werden.“

Zugleich betonte Krämer die Wichtigkeit von Widerstand gegen sprachliche Vorgaben: Es sei wichtig, dass sich Angestellte oder Beamte nicht alles bieten lassen und für ihr Recht auf korrekte und rechtsverbindliche Sprache eintreten. Die Urteile sind derzeit noch nicht rechtskräftig. Sollte die Bundesbehörde Rechtsmittel einlegen, könnte der Streit in die nächste Instanz gehen.

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