„Türken mit deutschem Pass“: Politikprofessor Martin Wagener verliert vor Gericht
Der Politikwissenschaftler Martin Wagener wurde wegen seiner Äußerungen über „Türken mit deutschem Pass” disziplinarrechtlich belangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Maßnahme nun bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts führt die Aussage „Türken mit deutschem Pass“ zu einer Abstufung deutscher Staatsangehöriger.
© IMAGO / PIC ONELeipzig. – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die gegen den Politikwissenschaftler Martin Wagener verhängte Disziplinarmaßnahme bestätigt. Laut Gericht hatte der frühere Ausbilder des Bundesnachrichtendienstes (BND) deutsche Staatsbürger mit türkischen Wurzeln in abwertender Weise bezeichnet. Damit habe er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts dazu heißt.
Gericht sieht Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Äußerung Wageners, in der er deutsche Staatsbürger mit türkischen Wurzeln, wie die Fußballer Mesut Özil, İlkay Gündoğan oder Emre Can, als „Türken mit einem deutschen Pass“ bezeichnete, die „in ehrlicher Weise“ ihre Identität lebten und als Patrioten für ihre Heimat einstünden – „und dies ist die Türkei“. Er führte weiter aus, dass diese Menschen „in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben“, weshalb auch nicht erwartet werden könne, dass sie sich patriotisch zu Deutschland bekennen.
Nach Auffassung des Gerichts führt diese Einstufung zu einer Abstufung deutscher Staatsangehöriger und verletzt die beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten. Eine Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit greift in diesem Fall nicht.
Disziplinarverfahren nach Buchveröffentlichung
Wagener war Professor im Fachbereich Nachrichtendienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und damit in der Ausbildung des BND-Nachwuchses tätig. 2021 veröffentlichte er das Buch Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen. Kurz darauf leitete der BND ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Im Mai 2024 wurde ihm auferlegt, seine Dienstbezüge für zwei Jahre um zehn Prozent zu kürzen.
Der BND warf ihm vor, mit seinem ethnisch-kulturellen Volksbegriff gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Die von ihm eingeführte Kategorie sei vom Grundgesetz bewusst nicht vorgesehen. Sein Widerspruch gegen die Sanktion blieb erfolglos. Nun schloss sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an.
Keine Verletzung der Verfassungstreuepflicht
Das BVerwG stellte zugleich klar, dass Wageners Aussagen nicht gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht verstoßen, da sie „ausschließlich sozialwissenschaftlich-deskriptiv“ sind. Forderungen nach rechtlicher Ungleichbehandlung ließen sich daraus nicht ableiten. Andere vom BND vorgebrachte Vorwürfe, etwa im Hinblick auf verschwörungstheoretische Ansätze, waren rechtlich nicht Teil des Verfahrens.
Wagener hatte sich auf seine Wissenschaftsfreiheit berufen. Nach Auffassung des Gerichts entbindet diese ihn jedoch nicht von seinen beamtenrechtlichen Verpflichtungen. Durch sein Verhalten sei das Vertrauen in seine Integrität und seine Vorbildfunktion für die Ausbildung des BND-Nachwuchses beeinträchtigt worden.
Der Fall im Kontext der politischen Debatte
Wageners Buch hatte auch im Kulturbetrieb Debatten ausgelöst. Das Werk war durch das Programm Neustart Kultur mit staatlichen Mitteln gefördert worden, wie der Tagesspiegel berichtet. Später erklärte das BfV, es enthalte „verfassungsfeindliche“ Inhalte. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels versuchte daraufhin, Fördermittel zurückzufordern – scheiterte jedoch vor dem Landgericht Frankfurt am Main.
Dieses befand dazu: „In der Gesamtschau enthält das Werk durchgehend Äußerungen, die in einem öffentlichen Diskurs in einer Demokratie auszuhalten sind.“ Zwar erkenne man eine „rechtskonservative bis rechtsnationale Einstellung“ des Autors, diese seien aber so allgemein gehalten und wenig greifbar, „dass ihnen schwerlich der Charakter der Verfassungsfeindlichkeit zugeordnet werden kann“.