Deutschland: 72.552 Visa für Ehegattennachzug in 2024 erteilt
Im Jahr 2024 wurden an deutschen Auslandsvertretungen mehr als 72.000 Visa für den Ehegattennachzug erteilt. Die meisten davon gingen an Personen aus der Türkei, Indien und dem Libanon.
Berlin. – Ende März 2025 waren im Ausländerzentralregister insgesamt 83.869 Personen erfasst, denen im Jahr 2023 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt wurde. Für das Jahr 2024 waren es 78.644 Personen, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor geht.
Über 72.000 Visa an Auslandsvertretungen erteilt
Die meisten Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 an Personen mit syrischer (8.981), türkischer (8.384) oder indischer (6.773) Staatsangehörigkeit vergeben. Es folgen der Kosovo mit 4.968, die Russische Föderation mit 3.171, der Iran mit 3.151 und Albanien mit 2.703. Unter den zwanzig häufigsten Herkunftsländern finden sich außerdem Pakistan, Serbien, Nordmazedonien, die USA, die Ukraine und China.
Parallel dazu wurden an deutschen Auslandsvertretungen 72.552 Visa zum Ehegattennachzug ausgestellt. Davon entfielen 4.902 Visa auf den Familiennachzug zu Flüchtlingen, 3.215 Visa auf den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und 167 Visa auf den Nachzug zu Asylberechtigten. Die fünf häufigsten Herkunftsländer waren die Türkei, Indien, der Libanon, der Kosovo und der Iran.
Visaentwicklung in den Hauptherkunftsländern
Mit über 10.000 Visa verzeichnete die Türkei besonders hohe Zahlen, gefolgt von Indien mit 7.048 und dem Libanon mit rund 6.000. Während es in vielen Ländern leichte Rückgänge gegenüber 2023 gab, stieg die Zahl in einzelnen Staaten wie Jordanien deutlich an: von 848 im Jahr 2023 auf 1.578 im Jahr 2024 – ein Plus von über 86 Prozent.
Rechtlicher Rahmen und Anwendungspraxis
Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auch auf § 30 des Aufenthaltsgesetzes. Demnach sind beim Ehegattennachzug einfache deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Dieser Nachweis ist demnach sowohl mündlich als auch schriftlich zu erbringen.
Für Ausnahmefälle gibt es eine Härtefallregelung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG. Die Bundesregierung betont, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung durch die zuständigen Auslandsvertretungen alle relevanten Umstände berücksichtigt würden. Es werde keine pauschale Grenze gezogen.
Laut Daten des Goethe-Instituts legten im Jahr 2024 weltweit 35.720 Personen im Rahmen des Ehegattennachzugs die Sprachprüfung „Start Deutsch 1” ab. Die Bestehensquote lag bei 62 Prozent. Sprachkurse und Prüfungen sind kostenpflichtig, die Preise variieren je nach Standort. Durchschnittswerte erhebt das Goethe-Institut nicht.