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Neues BVerwG-Urteil zeigt: Bürokratische Hürden blockieren effektive Migrationspolitik

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlicht die Komplexität und Widersprüchlichkeit des Migrationsrechts in der Praxis. Selbst in sicherheitsrelevanten Fällen können rechtliche Hürden Abschiebungen oder Aufenthaltsentscheidungen verzögern.

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Neues BVerwG-Urteil zeigt: Bürokratische Hürden blockieren effektive Migrationspolitik

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung eines Asylantrags nicht automatisch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verhindert. (Symbolbild)

© IMAGO / foto2press

Leipzig. – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat klargestellt, dass die Ablehnung eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ nicht automatisch die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis blockiert. § 10 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sperre lediglich die (Neu-)Erteilung, nicht aber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Urteil in dem dazugehörigen Fall macht deutlich, dass bestehende rechtliche Regelungen Migration nicht nur steuern, sondern auch verkomplizieren können.

Terrorverdacht, Bewährung und Asylversuch

Konkret ging es um einen 1983 geborenen türkischen Staatsangehörigen, der als Kind über den Familiennachzug nach Deutschland gekommen war. Er wollte seine zuletzt bis März 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag unter anderem mit Verweis auf ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ab, wie das Bundesverwaltungsgericht in einer Presseaussendung bekannt gab. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger Mitglied einer islamistischen Vereinigung sei und dass gegen ihn strafrechtlich wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ermittelt werde.

Während des laufenden Verfahrens stellte der Mann einen Asylantrag, der als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen wurde. Auf dieser Grundlage wies das Verwaltungsgericht die Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und argumentierte, dass ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe.

Strafurteil mit Geständnis und Distanzierung

Im November 2022 verurteilte das Kammergericht den Mann schließlich in drei Fällen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Während des Strafprozesses distanzierte sich der Verurteilte vom inzwischen verbotenen Verein, kooperierte mit den Ermittlern, legte ein Geständnis ab und erklärte, er habe mit dem Sachverhalt abgeschlossen und schäme sich für die Taten.

In der Berufung entschied das Oberverwaltungsgericht zunächst zugunsten des Klägers: Die Aufenthaltserlaubnis solle bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert werden. Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe dieser Verlängerung nicht entgegen, da sie nur die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels verbiete, nicht aber dessen Verlängerung.

Bundesverwaltungsgericht kippt Begründung

Diese Argumentation wurde vom Bundesverwaltungsgericht nur teilweise bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der vom Kläger begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehe. Sie finde auf die Verlängerung bestehender Aufenthaltstitel jedoch keine Anwendung. Einem Verlängerungsbegehren könne im Einklang mit der speziellen Vorschrift des § 10 Abs. 2 AufenthG trotz eines Asylantrags des Ausländers entsprochen werden. Dies gelte laut Gericht auch nach einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags, wie sich aus einer Auslegung der genannten Normen insbesondere nach dem ihnen zugrundeliegenden Sinn und Zweck ergibt.

Gleichzeitig stellte das Gericht jedoch klar, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß der herangezogenen Sonderregelung im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Ob eine Verlängerung im Ermessenswege gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG möglich sei, konnte nicht entschieden werden, da die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen fehlten. Das Verfahren wurde daher an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Somit bleibt vorerst unklar, ob der Kläger seinen Aufenthaltstitel behalten darf, obwohl er eine Vorgeschichte hat und sein Asylversuch gescheitert ist.

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