Fehlende Cannabis-Therapie: Asylwerber darf nicht abgeschoben werden

Weil er in seiner Heimat nicht mit Cannabis behandelt werden könnte, wehrte sich ein Russe in den Niederlanden gegen seine drohende Abschiebung. Der EuGH gab ihm nun Recht.
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Luxemburg. – Kranke Menschen dürfen nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem es die einzig schmerzlindernde Behandlung nicht gibt, urteilte jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH). Anlassfall für dieses Grundsatzurteil war die Klage eines 34-jährigen Russen, der mit 16 Jahren an einer seltenen Form von Blutkrebs erkrankt ist. Seine Erkrankung wird in den Niederlanden behandelt, und gegen seine Schmerzen wird er dort zusätzlich mit medizinischem Cannabis therapiert. Ihm droht nun wegen fehlenden Asylgrunds die Abschiebung.

Hohe Anforderungen

Der Mann wehrt sich aber gegen die Abschiebung. Seine Argumentation: In Russland ist die Schmerztherapie mit Cannabis nicht gestattet. Außerdem seien seine Schmerzen ohne die Therapie so groß, dass er nicht mehr schlafen oder essen könne. Depressionen und Suizidgedanken seien die Folge, wenn seine Schmerzen nicht mit Cannabis medizinisch behandelt würden. Andere Schmerztherapien würden bei seiner Krebserkrankung gegen die Schmerzen nicht helfen. Er ist der Ansicht, dass er einen Aufenthaltstitel oder zumindest einen Aufschub der Abschiebung bekommen müsse, da er ohne Cannabis-Behandlung nicht menschenwürdig leben könne.

Die Richter in Luxemburg gaben ihm nun Recht. Eine Zunahme der Schmerzen kann die Abschiebung verbieten, wenn im Herkunftsland keine ausreichende Schmerztherapie zur Verfügung steht, heißt es seitens des EuGH. Das Gericht bleibt allerdings bei den hohen Anforderungen an dieses Abschiebehindernis. Nur wenn eine „rasche, erhebliche und unumkehrbare Zunahme“ der Schmerzen nach der Abschiebung droht, besteht eine Abschiebeverbot.

EuGH setzt keine Frist

Eine Frist, wann nach der Abschiebung die erhebliche Zunahme von Schmerzen auftreten müsste, hat der EuGH jedoch abgelehnt. Die niederländischen Gerichte hatten bisher nur Verschlechterungen des Gesundheitszustandes als Abschiebehindernis berücksichtigt, die innerhalb von drei Monaten nach Abbruch einer Behandlung auftreten.

In Einzelfällen kann das Urteil Auswirkung auf die Auslegung des deutschen Rechts haben. Die deutschen Ausländerbehörden müssen nun berücksichtigen, dass schwere Schmerzen ein Hindernis für eine Abschiebung sein können.