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Verfassungsgericht: Teile der Coronaregeln in Sachsen waren verfassungswidrig

Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass mehrere zentrale Coronamaßnahmen in Sachsen aus dem Frühjahr 2021 verfassungswidrig waren. Das Gericht rügte insbesondere die harten Einschränkungen bei Beerdigungen.

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Verfassungsgericht: Teile der Coronaregeln in Sachsen waren verfassungswidrig

Wie das Gericht nun urteilte, waren einige der Coronamaßnahmen in Sachsen nicht mit der Verfassung vereinbar. (Symbolbild)

© IMAGO / Future Image

Dresden. – In einer Entscheidung vom 12. Juni 2025 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen mehrere zentrale Regelungen der Coronaverordnungen aus dem Frühjahr 2021 für verfassungswidrig erklärt. Auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2025 stuften die Richter heute insbesondere die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Eheschließungen und Beerdigungen sowie die nächtliche Ausgangssperre als unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung ein. Andere Maßnahmen wie die allgemeinen Kontaktbeschränkungen wurden hingegen als verfassungsgemäß eingestuft.

Eingriffe bei Hochzeiten und Beerdigungen

Die pauschale Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Eheschließungen und Beerdigungen wurde vom Gericht scharf kritisiert. Besonders problematisch war die Regelung bei Beerdigungen, bei der neben vier Sargträgern und dem Geistlichen oder Trauerredner lediglich fünf Angehörige des engsten Familienkreises zugelassen waren. „Die individuelle Verabschiedung von einem verstorbenen Familienmitglied ist dann nach vollzogener Bestattung den nicht an der Teilnahme berechtigten Personen unwiederbringlich verwehrt“, stellte der Verfassungsgerichtshof fest. Durch diese starren Vorgaben, die nicht an die lokale Inzidenz oder Ausnahmeregelungen geknüpft waren, wurde das Grundrecht auf Ehe und Familie gemäß Art. 22 der Sächsischen Verfassung verletzt.

Nächtliche Ausgangssperre ohne Grundlage

Auch die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 6 Uhr wurde als verfassungswidrig eingestuft. Das Gericht bemängelte, dass es an „Belegen“ fehle, „in welcher Häufigkeit solche Szenarien zu erwarten gewesen“ wären, in denen sich Menschen „in den späten Nachtstunden bis weit hinein in den frühen Morgen in geselliger Runde im öffentlichen Raum“ getroffen hätten. Der Verordnungsgeber konnte nicht nachweisen, dass solche Zusammenkünfte die Infektionslage wesentlich verschlechtert hätten. Zudem sei unklar, „warum bei Wahrunterstellung dieser Annahme zusätzliche, eingriffsintensivere Maßnahmen befolgt werden würden“, wenn bereits bestehende Regeln ignoriert würden. Die Sperre verletzte somit die Fortbewegungsfreiheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung.

Demgegenüber hielt der Verfassungsgerichtshof die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen tagsüber für verfassungskonform. Ein generelles Verbot des Aufenthalts im Freien ohne Kontakt zu Fremden hätte das Übermaßverbot aber verletzt. Nach Ansicht des Gerichts war die Maßnahme geeignet, die Verbreitung von SARS-CoV-2 durch eingeschränkte zwischenmenschliche Kontakte zu reduzieren.

Kontaktbeschränkungen größtenteils verhältnismäßig

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum wurden trotz ihres Eingriffs in das Grundrecht auf Ehe und Familie sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als verfassungsrechtlich zulässig eingestuft. Der Verordnungsgeber habe laut Gericht einen „noch verfassungsgemäßen Ausgleich“ zwischen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und den Grundrechtseingriffen gefunden. Allerdings mahnte das Gericht, dass künftige Regelungen dem aus Art. 22 SächsVerf erwachsenden eigenen Recht der Kinder und Jugendlichen auf persönlichen Umgang mit Familienmitgliedern auch außerhalb des eigenen Hausstandes besser Geltung verschaffen müssten. Die Begrenzung von Versammlungen unter freiem Himmel auf zehn Personen bei einer Inzidenz von über 300 über einen Zeitraum von fünf Tagen wurde als verfassungskonform eingestuft.

AfD wertet Urteil als „späte Rehabilitation“

Der Normenkontrollantrag der AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag wurde nur teilweise für zulässig erklärt. Eine abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Ermächtigung gemäß § 28a Infektionsschutzgesetz fand nicht statt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die sächsische Staatsregierung die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG nicht offenkundig grundgesetzwidrig genutzt habe. Der dynamische Verlauf der Pandemie habe einen weiten Gestaltungsspielraum für den Verordnungsgeber gerechtfertigt.

Die AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag begrüßte die Entscheidung als „späte Rehabilitation aller Corona-Maßnahmenkritiker“. Fraktionsvorsitzender Jörg Urban erklärte in einer Pressemitteilung: „Ihre Annahme, dass die Maßnahmen vollkommen überzogen waren, wurde nun erfreulicherweise bestätigt.“ Gleichzeitig kritisierte er, dass das Gericht die Begrenzung von Versammlungen auf zehn Personen akzeptiert habe: „Warum ab dem elften Teilnehmer das Risiko einer Infektion bestanden haben soll, ist für uns im Gegensatz zum Gericht weiterhin nicht plausibel zu erklären. Solche Maßnahmen waren pure Willkür.“

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