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Urteil: Kein Abschiebungsverbot wegen Kindeswohl allein

Allein familiäre Bindungen und das Kindeswohl schützen nicht vor einer Abschiebung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nun höchstrichterlich klargestellt.

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Urteil: Kein Abschiebungsverbot wegen Kindeswohl allein

In den vergangenen Jahren sind auch zahlreiche Migranten mit Kindern nach Deutschland gekommen. (Symbolbild)

© IMAGO / Funke Foto Services

Leipzig. – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat klargestellt, dass das Kindeswohl und familiäre Bindungen nicht ausreichen, um ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu begründen.

Die Entscheidung betrifft mehrere Kläger, die mit ihren Familien in Deutschland leben. Ihre Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, verbunden mit Abschiebungsandrohungen sowie Einreise- und Aufenthaltsverboten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zuvor jedoch festgestellt, dass in diesen Fällen ein Abschiebungsverbot bestehe. Das Gericht argumentierte, dass das Gesetz es gebieten würde, „das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens […] zu berücksichtigen“.

Höchstrichterliche Klarstellung

Diese Argumentation überzeugte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es betonte, dass sich § 60 Abs. 5 AufenthG ausschließlich auf Abschiebungsverbote beziehe, „die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen“. Aspekte, „die im Rückführungsverfahren zu berücksichtigen sind, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Inland verletzt würde“, seien dagegen nicht vom Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention in § 60 Abs. 5 erfasst.

Solche Aspekte seien vielmehr im Rückkehrverfahren selbst zu berücksichtigen, wie es auch an anderer Stelle des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist. Die Menschenrechtsrichtlinie 2008/115/EG bezieht sich auf das Verfahren nach Erlass der Rückkehrentscheidung, nicht jedoch auf nationale Abschiebungsverbote.

Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht

Da das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsländer unter anderem erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären, hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Urteile in diesem Punkt auf. Es verwies die Verfahren zur weiteren Prüfung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurück.

Das Verwaltungsgericht muss nun in jedem Einzelfall prüfen, ob im Zielland konkrete Abschiebungshindernisse bestehen. Dabei steht im Mittelpunkt, ob den Klägern dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht oder ob sie den oben genannten Gefahren ausgesetzt wären.

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