„Gesichert rechtsextrem“ – Von falschen Reaktionen und verschlafener Verteidigung

Am Mittwoch hat das Bundesamt für Verfassungsschutz mehrere Organisationen als „sicher rechtsextremistisch“ eingestuft. In seinem Kommentar erklärt Daniel Fiss, wieso er eine demonstrative Gleichgültigkeit und halbironische Affirmation seitens der Betroffenen gegenüber dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit für eine denkbar schlechte Kommunikations- und Abwehrstrategie hält.

Daniel Fiss
Kommentar von
27.4.2023
/
6 Minuten Lesezeit
„Gesichert rechtsextrem“ – Von falschen Reaktionen und verschlafener Verteidigung
Daniel Fiß

Die Junge Alternative (JA), das Bürgernetzwerk Ein Prozent (EP) und die neurechte Denkfabrik für Staatspolitik (IfS) sind gestern vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als „sicher rechtsextremistisch“ eingestuft worden (FREILICH berichtete). Vorausgegangen war eine mehrjährige Beobachtung als „Verdachtsfall“. Für keinen politischen Beobachter unserer Szene dürfte diese Entscheidung eine Überraschung gewesen sein. Zum einen, weil die politische Agenda und Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes gegen die patriotische Opposition seit langem bekannt ist und zum anderen, weil auch die Beobachtung von Verdachtsfällen rein rechtlich an zeitliche Befristungen gebunden ist, wonach der Verfassungsschutz nach einem noch nicht klar definierten Zeitraum entscheiden muss, ob sich die verfassungsfeindlichen Verdachtsmomente in gesicherte Erkenntnisse konkretisieren lassen oder zu vage bleiben.

Es müssen also nicht zwingend neue Erkenntnisse hinzukommen oder eine Neubewertung vorgenommen werden. Die Organisationen müssen sich nicht einmal weiter „radikalisiert“ haben. Es genügt, wenn die Begründungsbausteine aus der Verdachtsfallbeobachtung analog auf den gesicherten Fall angewendet werden, da die betreffende Organisation ihre Aktivitäten lediglich fortgesetzt hat. Das heißt, wer sich beim VS als Verdachtsobjekt rechts qualifiziert, kann sicher sein, dass auch mit zwei oder drei Jahren Zeitverzögerung die Einstufung als „sicher rechtsextremistisch“ erfolgt. Dann hilft nur noch die devote Aufgabe der eigenen programmatischen Positionen oder ein juristisches Wunder. Dass der VS seine eigenen Prämissen und Bewertungsmaßstäbe in Frage stellt, kann jedoch weitgehend ausgeschlossen werden.

Nur eine Frage der Zeit

Die aktuelle Einordnung von JA, EP und IfS folgt einem Schema, das bereits seit 2016 von rechten Vorfeldakteuren wie der Identitären Bewegung (IB) bekannt ist. Begründendes Zentrum der Beobachtung ist der ethnisch-kulturelle Volksbegriff, der sich von der rein staatsbürgerlich definierten Volkszugehörigkeit abgrenzt. Demnach ist laut dem BfV das Volk lediglich die Summe der Staatsbürger mit deutschem Pass auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland. Ein ethnisch-kultureller Volksbegriff würde diesen staatsbürgerlichen Rahmen aushebeln und beispielsweise die Einwanderungs- und Einbürgerungspraxis allein nach ethnischen Kriterien definieren. Gleichzeitig würden „ethnisch Fremde“ rechtlos gestellt, was gegen das Menschenwürdegebot des Art. 1 GG verstoße.

Grundlage dieser Argumentationslinie ist das NPD-(Nicht-)Verbotsurteil aus dem Jahr 2017. Demnach wurden die Ziele der NPD als verfassungsfeindlich eingestuft, da sie Ethnos und Staatsbürgerschaft als identisch ansieht. Deutscher Staatsbürger kann demnach nur werden, wer auch abstammungsmäßig deutsche Eltern hat. Sicherlich ist dies eine sehr verkürzte und grobe Schlussfolgerung, um das rechtliche, philosophische und historische Spannungsfeld zwischen Ethnos und Staatsbürger aufzulösen. In der Neuen Rechten ist mir kein Akteur bekannt, der sich diese Gleichung „Ethnos = Staatsbürger“ zu eigen machen würde. Die Frage „Wer und was ist deutsch“ gehört zu den komplexesten Debattensträngen der Neuen Rechten. Diese Diskussion ist in ihrer Breite in einem Artikel kaum zu fassen, so dass ich am Ende auf einige ältere Artikel und Bücher verweise, die einen kurzen Überblick geben.

Ritualisierter „Outlaw“-Modus – eine Manöverkritik

Die Reaktionen auf die Beobachtungen des VS sind im neurechten Lager in den letzten Jahren fast zu einer ritualisierten Form von Gleichgültigkeit und „Jetzt-erst-recht“-Mentalität verkommen. Das mag einerseits verständlich sein, denn man hat es mit einem Gegner zu tun, der Fakten schaffen kann. Unser Handlungsspielraum ist dementsprechend begrenzt. Ist die Feindmarkierung des VS erst einmal gesetzt, gibt es kaum proaktive Handlungsmöglichkeiten, um sich zu wehren. Kaum jemand ist noch so naiv zu glauben, dass der Behörde nur ein kleiner Fehler oder ein Missverständnis unterlaufen ist. Es ist die pure Arroganz der Macht.

Die Identitäre Bewegung hat sich schon kurz nach ihrer Verdachtsmeldung für den juristischen Kampf entschieden. Nicht, weil man mit großen Erfolgserwartungen vor Gericht ziehen wollte. Vielmehr ging es darum, einen Schutzschirm gegen weitergehende staatliche Repressionsmaßnahmen aufzubauen, die auch die strukturelle Substanz der IB getroffen hätten. Ein laufendes Verfahren, in dem die Verfassungsfeindlichkeit der IB verhandelt wird, sollte es dem Staat erschweren, auch willkürliche Vereinsverbote zu exekutieren. Gleichzeitig wollten wir nicht den Fehler vieler altrechter Gruppierungen wiederholen, die es sich durch die Beobachtung des VS in ihrer gesellschaftlichen Isolation bequem gemacht haben und immer tiefer in die Isolation geraten sind.

Es wird nun einige Schlauberger geben, die darauf verweisen, dass die IB ja schließlich doch ihre öffentliche Sichtbarkeit verloren habe und der VS damit sein Ziel erreicht habe. Auch diese Frage könnte wieder eine ganze Artikelserie füllen, aber aus der Innenperspektive kann ich mit Sicherheit sagen, dass die Gründe für die nachlassende Resonanz der IB eher in Generationsübergängen und Projekttransformationen zu suchen sind.

Szeneinterne Selbstvergewisserung und Vernachlässigung der Zielgruppe

Die VS-Beobachtung als „Ritterschlag“ oder „Auszeichnung des Systems“ zu werten, ist eigentlich eher Ausdruck szeneinterner Masturbation und Selbstvergewisserung. Mancher gefällt sich dann in der Rolle des Zynikers und vergisst dabei, wofür er eigentlich politisch aktiv geworden ist, nämlich um Sympathie, Zustimmung und Unterstützung in der Bevölkerung zu gewinnen. Ein mit Stolz getragenes Etikett der „Verfassungsfeindlichkeit“ löst beim Normalbürger eher Befremden aus und verspielt mögliche Sympathien, wo die Beobachtung selbst eigentlich mit Skepsis gesehen worden wäre.

Ich halte diese demonstrative Gleichgültigkeit und halbironische Affirmation gegenüber dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit für eine denkbar schlechte Kommunikations- und Abwehrstrategie. Es ist wichtig, den eigenen Unterstützern und Anhängern auch ein Signal der Wehr- und Handlungsfähigkeit zu geben. Dies funktioniert derzeit nur über die juristische Abwehrfront, auch wenn diese in der aktuellen Situation wenig Erfolg verspricht.

Man darf aber auch nicht vergessen, dass es mit dem Urteil der Republikaner von 2006 durchaus juristische Erfolge gegeben hat. Darauf sollte man nicht alle Hoffnungen setzen. Aber mit einer intensiv vorbereiteten juristischen Verteidigungsstrategie, die sich auf den sachlichen Kern des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs konzentriert, könnte es zumindest gelingen, auch die eigene Position zu schärfen und Klarheit über die ideologische Motivation des VS zu gewinnen. In der gerichtlichen Auseinandersetzung geht es darum, die Argumentationsbasis des VS zu deformieren und seine Widersprüche aufzudecken.

„Juristische und wissenschaftliche Ressourcenkonzentration“

Die IB hat lange versucht, juristische Netzwerke zu bilden, Recherchekollektive aufzubauen, Gutachter zu finden und auch intellektuelle Ressourcen zu bündeln. Solange aber die meisten neurechten Vorfeld- und Parteiakteure selbst noch nicht von VS-Beobachtungen betroffen waren, wurde das Thema des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs auf der Prioritätenliste weit nach hinten geschoben. Das Thema berge zu viele Minenfelder und außerdem würde die IB ohnehin nur wegen ihrer Flashmob-Aktionen im Zusammenhang mit Straftaten wie Hausfriedensbruch oder Verstößen gegen das Versammlungsgesetz beobachtet (solche Beobachtungen gab es tatsächlich).

In allen Schriftsätzen, die damals mit der Anwaltskanzlei des VS ausgetauscht wurden, war von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nie die Rede. Auch andere Vorwürfe wie Islamkritik oder die Verwendung von Begriffen wie „Schuldkult“ machten vielleicht 10-15 Prozent der Vorwürfe aus. Dreh- und Angelpunkt war, wie bereits beschrieben, der ethnisch-kulturelle Volksbegriff.

Partei und Vorfeld müssen sich nun entscheiden, ob sie diesen Kampf um den Volksbegriff auch inhaltlich und intellektuell entschieden aufnehmen wollen. Dazu wird eine große Konzentration von juristischen und wissenschaftlichen Ressourcen notwendig sein. Nur so kann ein Stück Handlungsfähigkeit erhalten und dem gesellschaftlichen Eindruck der politischen Ghettoisierung entgegengewirkt werden.


Verfassungsschutz und Identitäre Bewegung - Einblicke in den Prozess Teil 01 | Teil 02

Prozess: Identitäre Bewegung gegen Verfassungsschutz

Großinquisitor Verfassungsschutz


Zur Person:

Daniel Fiß, geboren 1992 in Rostock – studierte sechs Semester Good Governance und Politikwissenschaft an der Universität Rostock. Von 2016 – 2019 war er Bundesleiter der Identitären Bewegung Deutschland. Seit 2017 betreibt er als selbstständiger Unternehmer eine eigene Grafikagentur. Fiß befasst sich intensiv mit den Fragen politischer Kommunikation und ihrer Wirkung und ordnet diese in grundlegende strategische Fragestellungen des rechtskonservativen Milieus ein. Seit 2020 betreibt er dafür den Feldzug Blog, in dem er sich regelmäßig Analysen zu Demoskopie, politischer Soziologie und Kommunikation widmet.

Die in Gastbeiträgen geäußerten Ansichten geben ausschließlich die Meinung des jeweiligen Autors wieder und entsprechen nicht notwendigerweise denen der Freilich-Redaktion.