Gerichtsentscheid: #DuBistEinMann ist zulässige Meinungsäußerung

Der Kommentar #DuBistEinMann auf X kann eine zulässige Meinungsäußerung sein, entschied das OLG Frankfurt. Die klagende Transfrau und Aktivistin zog daraufhin ihren Eilantrag zurück.

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Gerichtsentscheid: #DuBistEinMann ist zulässige Meinungsäußerung
Oberlandesgericht in Frankfurt/Main.© IMAGO / rheinmainfoto

Frankfurt/Main. – Der Kommentar #DuBistEinMann einer X-Nutzerin unter einem Beitrag auf der Plattform X (früher Twitter) ist eine zulässige Meinungsäußerung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Hinweisbeschlusses entschieden (Beschl. v. 26.9.2023, Az. 16 U 95/23). Für die rechtliche Einordnung berücksichtigte das Gericht unter anderem den Kontext der Äußerung und wog die Interessen der Parteien ab, wie der Legal Tribune Online (LTO) berichtet.

„Kommentar ist im Kontext zu sehen“

Geklagt hatte eine transsexuelle Journalistin und Aktivistin, die auf ihrem X-Profil folgenden Beitrag gepostet hatte: „Beim @Frauenrat tummeln sich gerade jede Menge #TERF #TERFs in den Kommentaren. Gebt dem Frauenrat doch mal ein wenig Support (Herz-Emoji).“ Die beschuldigte X-Nutzerin kommentierte dies mit „8 Likes (Smiley-Emoji mit lachendem Gesicht und Schweißtropfen) times changed! #DuBistEinMann.“ Die Journalistin verlangte im Eilverfahren von der Kommentarerstellerin, nicht weiter auf X zu verbreiten, „sie sei ein Mann“. In erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt hatte die Journalistin keinen Erfolg. Auch vor dem Oberlandesgericht hatte sie keinen Erfolg. Daraufhin nahm sie ihren Eilantrag zurück.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG. Der wahre Inhalt der Äußerung #DuBistEinMann sei „aus Sicht eines verständigen Lesers“ im Kontext des übrigen Tweets zu bewerten. Die X-Nutzerin habe mit ihrem Kommentar ihre Ablehnung des Selbstbestimmungsrechts und der Transgeschlechtlichkeit zum Ausdruck gebracht, die in dem von der Journalistin verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrats thematisiert worden sei. Sie habe mit dieser „Antwort“ auf den Beitrag der Journalistin zum Ausdruck bringen wollen, dass das Thema aus ihrer Sicht gesellschaftspolitisch unbedeutend geworden sei. Mit der Äußerung #DuBistEinMann habe die X-Nutzerin die Journalistin nicht persönlich in direkter Rede angesprochen. „Sie ist als verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage zu verstehen", entschied das OLG. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Nutzerin einen Hashtag verwendet habe. Diese würden insbesondere zur Verschlagwortung und Indexierung von Inhalten verwendet, so das Gericht.

Recht auf freie Meinungsäußerung hat Vorrang

Das OLG bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, dass der Kommentar keine Schmähkritik darstelle. Die X-Nutzerin habe die Journalistin mit ihrem Kommentar nicht außerhalb der sachlichen Auseinandersetzung mit dem Beitrag des Deutschen Frauenrats herabsetzen oder diffamieren wollen. Das OLG räumte dem Recht der X-Nutzerin auf freie Meinungsäußerung Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Journalistin und ihrer geschlechtlichen Identität ein. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass die Journalistin als Aktivistin tätig ist. Sie habe sich wiederholt öffentlich in die gesellschaftliche Debatte um das Selbstbestimmungsrecht eingemischt und dabei auch ihr eigenes Geschlecht zum Thema gemacht. Die beklagte X-Nutzerin habe sich mit ihrem Kommentar an die dahinter stehende „Community“ gewandt. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung nahm die Journalistin ihren Eilantrag auf Unterlassung zurück. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit wirkungslos geworden.