Maaßen zu §130 StGB-Reform: „Diese Neuregelung ist ein Angriff auf die Meinungsfreiheit“

Mit der Ausweitung des §130 StGB auf die „Leugnung und Verharmlosung von Kriegsverbrechen“, wird der ohnehin in der Kritik stehende Paragraph noch erweitert. Der ehemalige Verfassungsschützer Hans-Georg Maaßen zieht eine düstere Bilanz.
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Berlin. – Der ehemalige Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen (CDU) äußerte sich auf Twitter äußerst kritisch gegenüber der Ausweitung des §130 StGB. Er bezeichnet den neuen Absatz als „Angriff auf die Meinungsfreiheit“. Er verwies auf den Zusammenhang mit dem Gesetz zur „Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses“ auch Artikel 10-Gesetz oder „G10“ bezeichnet. Bis jetzt beschränkten sich die Einschränkungen auf die Planung und Durchführung von terroristischen Gewaltakten und Landesverrat.

Geheimdienstüberwachung für Meinungsäußerung?

Maaßen führt auf Twitter weiter aus, dass allein die Planung einer Volksverhetzung nun in das Aufgabengebiet der Nachrichtendienste fallen könnte. Wer beispielsweise eine Demonstration plant und dabei Sympathien mit dem russischen Staat hegt, würde ins Auge der Verfassungsschützer fallen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Bürgerrechte des Kommunikationsgeheimnisses nur noch „Farce“, wie Maaßen das Vorgehen nennt. Den Behörden reichen dabei „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht“ zur Begehung der Straftat. Solange sie nachweisen könnten, dass kein anderer Weg der Klärung möglich sei, befänden sie sich klar im rechtlichen Rahmen.

Maaßen kann als Fachmann betrachtet werden, er weiß, wie leicht gerade seiner ehemaligen Behörde die Ausnutzung sogenannter „Gummiparagraphen“ wie des §130 StGB fällt. Die neue Regelung beschreibt er folgendermaßen:

„Die bereits bestehende Regelung ist einer freiheitlichen Demokratie unwürdig, weil die Nachrichtendienste schon beim VERDACHT, dass jmd eine Volksverhetzung (und nicht ein Kapitaldelikt) PLANT, abhören dürfen.“

Die Hintergründe für die schnelle Bearbeitung der Ausweitung sind unklar. Gerade auch der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung könnten wie eine bewusste Verheimlichung wirken. Eine parlamentarische Aufklärung steht derzeit noch aus.