Bundesverfassungsgericht

Förderungsausschluss der AfD-nahen Stiftung unzulässig

Eine AfD-nahe Stiftung bekommt keine Steuergelder und klagt dagegen. Karlsruhe fordert nun ein neues Gesetz über die Förderkriterien für politische Stiftungen.

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Förderungsausschluss der AfD-nahen Stiftung unzulässig
Bundesverfassungsgericht© flickr CC BY-SA 2.0

Die AfD ist in ihrem Recht auf Chancengleichheit durch den Ausschluss der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) von der staatlichen Förderung verletzt worden. Dies wurde am Mittwoch vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündet. In der Pressemitteilung der Bundesverfassungsrichter heißt es: „Die Nichtberücksichtigung der DES bei der Zuweisung von Globalzuschüssen für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit im Bundeshaushalt 2019 greift in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ein“.

Bundestag muss Stiftungsgesetz erlassen

Die Anträge der AfD für weitere Haushaltsjahre erklärten die Richter für unzulässig, über das Jahr 2022 soll später gesondert entschieden werden. Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung erhielt im Gegensatz zu den anderen sechs parteinahen Stiftungen bislang keine Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die AfD hatte stellvertretend für die DES in Karlsruhe geklagt, weil sie sich dadurch indirekt benachteiligt sah. Mit den jährlich zur Verfügung stehenden 650 Millionen Euro finanzieren die Stiftungen von CDU, CSU, SPD, Grünen und Linken beispielsweise politische Bildungsarbeit, Auslandsbüros und Stipendien. Aus parteinahen Kreisen erfuhr FREILICH, dass es nun um ein neues Stiftungsgesetz gehe - der Bundestag könne ein Gesetz verabschieden, das AfD und DES ausschließe. Damit wäre erneut der Gang zum Bundesverfassungsgericht erforderlich.