Unerwarteter Fund in Grazer Wohnhaus: Illegale Moschee im Keller entdeckt
In einem Grazer Wohnhaus stießen die Bewohner überraschend auf einen nicht deklarierten Gebetsraum in einem als Lagerraum vermieteten Kellerbereich. Der Fall beschäftigt nun die Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Nutzung prüfen.
Ein Gläubiger beim Gebet in einer Moschee. (Symbolbild)
© IMAGO / GODONGGraz. – In einer Wohnanlage in der Grazer Andrägasse im Bezirk Gries haben Bewohner einen ungewöhnlichen Fund gemacht: In einem angemieteten Kellerbereich, der offiziell als Lagerraum genutzt wird, stießen sie auf einen voll ausgestatteten Gebetsraum, wie die Kleine Zeitung berichtet. Informationen oder Hinweise auf diese Nutzung gab es zuvor nicht.

Anwohner melden auffällige Besucherströme
Die Entdeckung erfolgte, nachdem den Bewohnern über Wochen hinweg immer mehr fremde Männer im Stiegenhaus begegnet waren. Laut Berichten handelte es sich um Besucher, die Gebetsteppiche mit sich führten und aufgrund ihrer Erscheinung als regelmäßige Nutzer eines Gebetsraums erkennbar waren. Erst bei genauerer Nachschau stellte sich heraus, dass sich neben den Kellerabteilen eine Einrichtung mit dem Namen „Masjid al-İhsan“ befand. In Google Maps ist die Einrichtung als Moschee eingetragen.
Nach Hinweisen aus der Nachbarschaft wurde die zuständige Bau- und Anlagenbehörde aktiv. Aus dem Büro von Stadtrat Manfred Eber (KPÖ) hieß es, dass es für diese Räume keine Moschee-Genehmigung gebe: „Es wurde für diese Räume keine Moschee beantragt und die Nutzung gibt es auch nicht her.“ Ein Mitarbeiter der Behörde war laut Medienberichten bereits vor Ort, um die Situation zu prüfen.
Vermieter ebenfalls überrascht
Auch der Eigentümer der betroffenen Räumlichkeiten wurde informiert. Nach Angaben aus seinem Umfeld soll er selbst nicht gewusst haben, dass der angemietete Bereich als Gebetsstätte genutzt wird. Die Flächen seien ausdrücklich nur als Lagerraum vermietet worden. Ob die Nutzung des Kellers als Moschee fortgeführt werden darf, entscheidet sich nach Abschluss der behördlichen Prüfung. Es ist auch möglich, dass die Nutzung untersagt wird, wenn die Voraussetzungen für einen religiösen Versammlungsraum nicht erfüllt sind.




