Nach Thompson-Konzert in Zagreb: 18.000 Besucher aus Österreich im Visier der Behörden
Nach dem Großkonzert des kroatischen Sängers „Thompson“ in Zagreb rücken 18.000 österreichische Besucher ins Visier der Justiz. Ihnen drohen möglicherweise schwere Konsequenzen.
Anfang Juli fand das Konzert von Thompson in Zagreb statt, zu dem mehr als 500.000 Fans angereist waren.
© IMAGO / PixsellZagreb/Wien. – Ein Konzert des kroatischen Sängers Marko Perković, bekannt unter dem Künstlernamen „Thompson“, sorgte am 5. Juli für internationale Schlagzeilen. Laut offiziellen Angaben kamen 504.000 Menschen zu der Veranstaltung in Zagreb, was es zum bisher größten Einzelkonzert macht. Über das Großereignis, das nicht nur musikalisch, sondern auch politisch für Aufsehen sorgte, wurde weltweit in den Medien berichtet.
Massenandrang und kontroverse Symbolik
Dem Sänger Thompson wird immer wieder vorgeworfen, eine nationalistische Haltung zu vertreten und Symbole sowie Parolen der faschistischen Ustascha-Bewegung, die sich im Zweiten Weltkrieg mit dem NS-Regime verbündete, zu verwenden. Laut kroatischer Medien sollen beim Konzert am 5. Juli Ustascha-Fahnen geschwenkt und der Ruf „Za dom spremni!” („Für die Heimat bereit!“) skandiert worden sein. Dieser Ruf ist Teil eines seiner bekanntesten Lieder, Čavoglave, und leitet es ein. In Österreich ist dieser Gruß ebenso wie die Darstellung entsprechender Symbole strafbar.
Ermittlungen gegen Besucher aus Österreich
Wie die Kleine Zeitung berichtet, haben österreichische Behörden in Zusammenarbeit mit kroatischen Ermittlern Ermittlungen gegen 18.000 Konzertbesucher aus Österreich eingeleitet. Diese hatten Tickets für das Konzert gekauft und könnten sich nach österreichischem Recht strafbar gemacht haben, sollte sich bestätigen, dass sie vor Ort verbotene Symbole verwendet oder Parolen gerufen haben.
Wie das kroatische Nachrichtenportal Express berichtet, analysieren die Behörden derzeit Foto-, Video- und Tonaufnahmen aus sozialen Netzwerken und anderen Quellen. Das Ziel besteht darin, Verstöße gegen das österreichische Symbolgesetz, das Verbotsgesetz oder das Gesetz gegen Verhetzung festzustellen. Im Falle einer Verurteilung drohen Geldstrafen, mehrjährige Haft oder der Verlust des Aufenthaltsrechts in Österreich.
Zusammenarbeit der Behörden bleibt vertraulich
Das österreichische Innenministerium lässt laut der Kleinen Zeitung offen, ob und welche konkreten Ermittlungen die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) bereits eingeleitet hat. „Zur Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und konkreten Sachverhalten können keine Auskünfte erteilt werden“, erklärte Ministeriumssprecherin Kerstin Mitterhuber schriftlich gegenüber der Zeitung. Gleichzeitig betonte sie: „Im Bereich der Strafverfolgung haben österreichische Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ermittlungen auch außerhalb der Landesgrenzen durchzuführen. Dies ist im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) verankert.“
Ustascha-Symbole in Österreich verboten
Der Kärntner Rechtsanwalt Rudolf Vouk erläutert: „Die Gruppierung der Ustascha und ihre Nachfolgeorganisationen sind im österreichischen Symbolgesetz verankert.“ Dieses Gesetz wurde seit 2015 im Zuge eines vom Nationalrat beschlossenen Anti-Terror-Pakets um mehrere Gruppierungen erweitert, darunter Al-Qaida, der Islamische Staat, die Muslimbruderschaft, die Hamas, die Hisbollah und die Grauen Wölfe – sowie eben die Ustascha.
„Wer Symbole dieser Gruppierungen in der Öffentlichkeit darstellt, trägt und verbreitet, begeht zunächst eine Verwaltungsübertretung“, so Vouk. Dabei seien Geldstrafen bis zu 10.000 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu einem Monat vorgesehen. Im Wiederholungsfall könne sogar eine Strafe bis zu 20.000 Euro oder eine Haftstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden.
Strafrechtliche Konsequenzen im Ausland
Weitaus schwerer wiegen mögliche Anklagen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch, insbesondere wegen Verhetzung oder Verstößen gegen das Verbotsgesetz von 1947. „Kommt es allerdings auch zu Anklagen wegen Vergehen nach dem Strafgesetzbuch, etwa der ,Verhetzung‘ oder dem ,Verbotsgesetz 1947‘, dann drohen sogar mehrjährige Haftstrafen oder die Abschiebung“, warnt Vouk.
Besonders relevant: Die Paragrafen „3l” und „3m” des Verbotsgesetzes ermöglichen es, Handlungen, die im Ausland begangen wurden, nach österreichischem Recht zu verfolgen – selbst wenn sie am Tatort straffrei sind. Vouk erklärt dazu: „Das bedeutet, ein Österreicher, der etwa eine Nazi-Fahne in den USA vor sich trägt, wo diese nicht verboten ist, macht sich zuhause trotzdem strafbar.“ Entsprechend ist auch Kroaten mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsrecht in Österreich die Zurschaustellung von Ustascha-Symbolen – im In- wie im Ausland – untersagt.