Das materialisierte Volk und die Junge Alternative

Die JA Brandenburg wurde hochgestuft – weil sie weiß, dass es ein deutsches Volk gibt. Rechtswissenschaftler Christoph Möllers erklärt in einem Aufsatz, warum es kein deutsches Volk geben darf. Und offenbart den totalitären Gehalt der liberalen Demokratie.

Marvin T. Neumann
Kommentar von
14.7.2023
/
11 Minuten Lesezeit
Das materialisierte Volk und die Junge Alternative
Marvin T. Neumann

Sie haben es erneut getan. Wieder hat der Inlandsgeheimdienst der Bundesrepublik Deutschland einem Teil der demokratischen Opposition amtlich die Staatsfeindlichkeit attestiert. Wieder erfolgt dies mit der Begründung, man würde durch die Anerkennung ethnischer Realitäten die Menschenwürde verletzen. Und wieder wird impliziert, dass es ein ethnisches deutsches Volk nicht gäbe und dass jeder Bezug darauf verfassungswidriges Gedankengut darstelle.

Diesmal hat es die JA Brandenburg getroffen, der Landesverband der AfD-Parteijugend, dem auch ich angehöre und deren Mitglieder ich seit Jahren schätze. Anna Leisten und ihre Truppe sind aktiv, kreativ, jugendlich frech und aktivistisch orientiert. Für den brandenburgischen Innenminister Stübgen sind sie deshalb eine „aktionistische Straßentruppe“ und „eine Gefahr für die Jugend, für Demokratie, Freiheit und Sicherheit“ – ganz im Gegenteil zu Anhängern der sogenannten „Letzten Generation“, die regelmäßig die öffentliche Ordnung stören, versteht sich. Nicht zuletzt hing man sich an einer harmlosen Aktion auf, bei der Mitglieder der JA Brandenburg im Rahmen der Stolzmonat-Kampagne an der Universität Potsdam die deutsche Fahne präsentierten. Die Nationalfarben als Affront. Auch das sagt alles über den Zustand der politischen Eliten in der BRD aus.

Der Kern der Hochstufungsbegründung liegt jedoch, wie auch im Fall der JA Deutschland, im Volksbegriff. Der Vorwurf des Verfassungsschutzchefs Müller lautet, die JA propagiere „ein ethnisch homogenes deutsches Staatsvolk und eine Abstammungsgemeinschaft“. Ersteres stimmt sachlich nicht – niemand in der JA Brandenburg hat je behauptet, dass die Summe aller Staatsbürger ethnische Deutsche wären oder sein sollten –, zum letzteren ist zu sagen, dass ein Volk aus anthropologischer Sicht natürlich eine Abstammungsgemeinschaft darstellt. Trotzdem würde dies „Prinzipien der Menschenwürde“ verletzen. Die JA würde damit deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund absprechen, echte Deutsche zu sein beziehungsweise sie zu „Deutsche zweiter Klasse“ degradieren.

Auch zu diesem Rechtfertigungsnonsens ist bereits alles gesagt worden, aber es sei an dieser Stelle noch mal betont: Ja, es gibt ein ethnisches deutsches Volk, das zusammen mit anderen Volksgruppen – zum Beispiel Friesen oder Sorben – das Staatsvolk der BRD konstituiert, wie es in der Präambel des Grundgesetzes bereits angenommen und beispielsweise in der Landesverfassung des Freistaates Sachsen (Art. 5) festgehalten wurde. Und ja, es gibt „Passdeutsche“, die weder in ihrer Herkunft, noch ihrer eigenen Identität und Lebensgestaltung Deutsche oder Europäer sind oder sein wollen. Das sind schlicht ethnische und soziale Realitäten, die sich derweil in unseren Freibädern oder aber in französischen Metropolen abbilden. Dennoch betreibe man mit der Thematisierung dieser Realitäten einen „aktivistischen Extremismus“ und die „Radikalisierung der Sprache“, womit es in der JA Brandenburg „keinen demokratischen Kern“ mehr gebe. Aber wie kann der Bezug auf das deutsche Volk als Souverän des deutschen Nationalstaates bitte antidemokratisch sein?

Die akademisierte Volksleugnung

Die Bundesregierung und ihre Dienste kämpfen schon seit einer Weile mit dem gigantischen Widerspruch, den sie in der Leugnung des deutschen Volkes, ultimativ im Urteilsspruch zum NPD-Verbotsverfahren 2017 formuliert, geschaffen haben. Nicht nur sind etliche Gesetzestexte, Urteile und Reden vergangener deutscher Staatsmänner und Richter, selbst noch aus der jüngsten Vergangenheit, zwangsweise umzudeuten – die gesamte Geschichte der Bundesrepublik muss quasi entnationalisiert werden –, auch der bestehende Rechtsrahmen muss massiv gebeugt werden. Dass der deutsche Staat die „ethnokulturelle Identität“ von Auslandsdeutschen auch laut Haushaltsplan 2023 mit finanziellen Mitteln bewahren möchte und im Inland diese zugleich ausradieren will, ist ein Spagat, den man nicht ohne weiteres aufrechterhalten kann.

So hat der Hofrechtsphilosoph der Bundesregierung, Christoph Möllers, just einen Aufsatz veröffentlicht, der dieses Problem beleuchtet. Er stellt darin fest: Ja, es gab mal ein ethnisch gerahmtes Prinzip des demokratischen Nationalstaates der Deutschen, aber dies sei nie in Stein gemeißelt gewesen, inhaltlich auch eigentlich falsch und die positivistische Umdeutung der deutschen Nation zur Multikulti-Vielfaltsrepublik demnach liberaldemokratischen Prinzipien folgend legitim. Freilich hätten ihm die bundesrepublikanischen Größen von Adenauer bis Schmidt vehement widersprochen, aber diese „alten weißen Männer“ sind ja längst tot und können keinen Einspruch mehr erheben. Möllers weiß jedoch um das dünne Eis, auf dem sich VS und Bundesregierung bewegen und erörtert deshalb, wie „der politische Vorwurf, einem demokratiefeindlichen Volksbegriff anzuhängen, mehr als ein bloß politischer Vorwurf sein kann, nämlich einen rechtlich relevanten Gehalt und entsprechende Rechtsfolgen beanspruchen soll, bedarf er einer Herleitung, die ihn tatbestandlich rekonstruiert und mit entsprechenden Rechtsfolgen versieht“ – auf Deutsch: Wenn wir alle Deutschen, die noch immer Deutschland als ihr Heimatland beanspruchen, für ihre Gruppenidentität und daraus abgeleiteter politischer Ansprüche kriminalisieren wollen, dann müssen wir uns schon was ausdenken.

Möllers erörtert folglich den „materialisierten Volksbegriff“ – so als wäre ein Volk, selbst unter liberaler Vorstellung, nicht eine konkrete Ansammlung von Menschen mit gemeinsamer Kultur, Sprache und Vergangenheit, sondern lediglich eine abstrakte juristische Kategorie. Er definiert diesen folgend: „Ein materialisierter Volksbegriff – das ist entscheidend – ergibt sich nicht einfach aus der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts, er macht sich von der Ausgestaltung der Rechtsordnung zugleich unabhängig und beansprucht, in diese hineinzuwirken.“ Das bedeutet, die Existenz von Völkern, von ethnischen und kulturellen Gruppen, als eine übergeordnete Realität, die juristische und staatsrechtliche Ordnungsansätze leiten sollte, diese Vorstellung sei etwas andersartiges, das er folgend mit liberaldemokratischen Prinzipien für unvereinbar erklärt. Natürlich schmunzelt der Leser bereits an dieser Stelle, wenn man bedenkt, welche Probleme den afrikanischen Kontinent durch arbiträre Grenzziehungen und Staatsgründungen, ungeachtet der ethnischen Realitäten, seit dem Zeitalter der Kolonialisierung plagen.  

Aber hier geht es um Deutschland und so gesteht Möllers ein: „Für das deutsche Recht war eine Anknüpfung der Staatsangehörigkeit an die biologische Abstammung, das sogenannte ius sanguinis, lange Zeit wesentlich. Es gilt in der Forschung als Symptom eines problematischen Volksverständnisses.“ Warum? Weil es „gegenüber einem westlich zivilisierten ius soli“ für „Räume kategorialer Ungleichheit“ sorge. Und wie wir wissen, ist im Liberalismus kein größeres Verbrechen, als die Ungleichheit von Menschen anzuerkennen. Dem gegenüber seien „Fähigkeiten wie Spracherwerb oder Kenntnisse der Geschichte und des politischen Systems“ die einzig legitimen Kriterien und „als Element eines republikanischen Volksverständnisses, in das sich jeder Mensch, sofern er oder sie denn will, integrieren kann“ ausschlaggebend. Der demokratische Nationalstaat liberaler Prägung muss also für alle Menschen der Welt zugänglich sein – womit das Konzept der Nation selbst bereits über Bord geworfen wird, da es gerade eine exklusive Gemeinschaft beschreibt.

Für Möllers sind dies heikle Thesen, denn selbst noch hier könne „an einen historischen Bestand, an einen spezifischen Erfahrungsschatz mit einer nationalen Geschichte angeknüpft“ werden, schließlich pflegen auch liberale Staaten wie die USA mit dem Geburtsrecht ein auf Abstammung basierendes Staatsbürgerrecht. Doch „aus einer Anknüpfung des Staatsangehörigkeitsrechts an Abstammungskriterien“ folge dennoch „kein ethnischer Volksbegriff“. Und damit dringt Möllers zum Kern der Frage vor, die er – wie zu erwarten – nur mit linkssubversiver und letztendlich offen antideutscher Agitation rechtfertigen kann.

Laienhistoriker und Staatsrechtler

„Die Idee, es habe ein deutsches Volk gegeben, das ursprünglich naturwüchsig bestand, um sich dann irgendwann zu verfassen, lässt sich historisch nicht halten, auch wenn sie politisch wirkmächtig war und ist.“ Dieser Satz allein ist der pure Hohn gegenüber allen Deutschen der Geschichte, allen voran den demokratischen Revolutionären von 1848. Er hätte in der Weimarer Republik und auch den ersten fünfzig Jahren der Bundesrepublik für Empörung und Gelächter gesorgt. Und vermutlich eine saftige Belehrung durch Historiker und Anthropologen nach sich gezogen – aber auch diese sind heute woke und liefern genau diesen volksverneinenden Revisionismus. Möllers führt dies mit einem Beispiel des Umgangs mit polnischen Minderheiten in Preußen aus der Zeit der politischen Nationwerdung Deutschlands aus. Auf Grundlage dieser, vor allem rechtlichen Umständen und Übergangsphasen geschuldeten komplexen Angelegenheit, wird die deutsche Nation von ihm in Gänze verworfen – ein klassischer Trick der Dekonstruktion.

Möllers holt via Zitat noch weiter aus: „In der Zuspitzung des Historikers Dieter Langewiesche gilt auch für Deutschland: ‚Ethnogenese folgte der Herrschaftsbildung, nicht umgekehrt.‘ Es ist schon gar nicht klar, auf welche soziale, vornormative Realität der ethnische Volksbegriff sich beziehen sollte. Das Versprechen, aus einer Anknüpfung an die Herkunft bei der Ermittlung der Staatsangehörigkeit ein in irgendeiner Weise ‚homogenes‘ Volk herauszubekommen, verkennt die Ausdifferenzierung moderner Gesellschaften, die sich in vielfacher Weise intern unterscheiden.“ Weil es deutsch-französische Elsäßer, deutsch-polnische Schlesier und deutsch-dänische Schleswiger gab und gibt und weil Bayern, Sachsen und Holsteiner verschiedene Volksstämme darstellen, soll ein deutsches Volk gar nicht vorfindbar gewesen sein, so die Logik. Dass hingegen auch die modernen Deutschen ihre Abstammung als Verwandtschaftsverhältnis bis ins frühe Mittelalter zurückverfolgen können, wie beispielsweise Andreas Vonderach in der Sezession dargestellt hat, ist offenbar nicht Beleg genug für das überzeitliche Bestehen eines deutschen Volkes. Die gesamte Völkerkunde und letztendlich die Geschichte Europas werden damit zur Farce. Möllers Behauptung, ein deutsches Volk lasse sich als vorrechtliche Substanz nicht identifizieren, ist schlichtweg falsch – wer oder was sollte dann auch die Bundesrepublik gegründet haben? Damit soll letztendlich die arbiträre Formung eines ahistorischen multiethnischen Staatsvolkes auf Grundlage abstrakter liberaler Begriffsbilder gerechtfertigt werden – freilich sind Beispiele für komplexere Angelegenheiten wie polnische Minderheiten im preußischen Grenzland etwas ganz anderes, als der Versuch, afrikanische und orientalische Migranten von anderen Kontinenten in der Bundesrepublik anzusiedeln. Aber auf Aspekte wie kulturelle Distanz und Inkompatibilität kann ein Möllers nicht eingehen, da er aufgrund der ideologischen Scheuklappen hier keine Differenzierung vornehmen kann und diesen Differenzen gemäß des liberal-egalitären Prinzips auch keine Wesensbedeutung zuschreiben darf.

So muss Möllers konsequenterweise jeden historischen, kulturellen und genealogischen Aspekt für die demokratische Gesellschaft verwerfen. „Die nicht seltene Suche nach dem politisch ‚Eigentlichen‘ gegenüber der rechtlichen Form ist nicht nur begrifflich zweifelhaft, sondern auch normativ nicht folgenlos, weil sie die demokratische Selbstbestimmung durch Rechtsform gegenüber einer diffusen Kategorienwelt aus Kultur und Geschichte zurücktreten lässt und so der Möglichkeit politischer Gestaltung eine raunend schicksalhafte Grenze zu ziehen versucht.“ Bei Möllers Ausführungen stellt sich die Frage, woher der Wille zur Gründung eines deutschen, demokratischen Nationalstaates überhaupt herrühren sollte, wenn es kein vorrechtliches Volk gab. Und natürlich stellt sich die Frage, wer denn dieses deutsche Volk sein soll, das laut Grundgesetz „von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren“, sich „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“ hatte. Natürlich spricht hier ein erfolgreicher Jurist, für den Paragraphen und die liberalistische Gesellschaftsgestaltung vorrangig vor der Nation stehen. Eine „schicksalshafte Grenze“ für „politische Gestaltung“ darf es natürlich nicht geben, wenn das Establishment, für dessen Interesse man tätig ist, die totale „Transformation“ – von grünem Wirtschaftsfiasko über Transsexualismus bis zur bunten Vielfaltsumgestaltung – beabsichtigt.

Und so dreht Möllers den Spieß einfach um, indem er behauptet: „Die Rede vom ‚Vorrechtlichen‘ ist in ihrer Naturalisierung von Politik strukturell autoritär. Die damit verbundene Marginalisierung des Rechts ist im Übrigen ein Indiz für politische Gewaltbereitschaft, für eine zumindest implizite Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols.“ In den Fußnoten bezieht er sich dabei auf eine Rede Putins über die Geschichte der Ukraine und will den Krieg offenbar mit deutschen Patrioten assoziieren. Die Botschaft ist: Wer das angestammte deutsche Volk als Mehrheitsgesellschaft in Deutschland gegen Masseneinwanderung und Vielfaltspolitik verteidigen und erhalten will, der sei potenziell bereit, die Rechtsordnung mit Gewalt zu beseitigen. So wird das Bewusstsein um die Existenz des deutschen Volkes an sich zwangsweise als Vorstufe einer terroristischen Handlung eingeordnet. Aber der antideutsche Wahnsinn hört hier noch nicht auf.

Demokratie vs. das Volk

Für Möllers ist es ein zentrales Anliegen, das demokratische Prinzip vom deutschen Volk als Souverän zu entkoppeln. Ihm ist klar, dass dies in erster Linie über liberalistisch-humanistische Ideologie hergeleitet wird, doch er will es bereits im egalitären Gehalt der demokratischen Form erkennen. Nur die Idee, dass es ein ethnisches deutsches Volk überhaupt parallel zur Summe aller Staatsbürger gibt (was, wie bereits erwähnt, die Verfassung Sachsens explizit darstellt), würde dazu führen, dass in rechtlichen Fragen das „Gebot politischer Gleichheit der Staatsangehörigen“ verletzt wäre. „Dieses strikte Verbot der Ungleichbehandlung betrifft auch die Unterscheidung zwischen erworbener und indigener Staatsangehörigkeit selbst, die es genau genommen gar nicht gibt, weil auch die Staatsangehörigkeit, die an die Geburt anknüpft, aus einem rechtlichen Tatbestand entsteht.“ Es gibt demnach aufgrund liberaldemokratischer Systemzwänge überhaupt kein indigenes, das heißt einheimisches deutsches Volk, da nur die Rechtsform den Anspruch auf Realitätsdarstellung erheben darf. „Rechtlich greifbar wird damit das Konzept eines ethnischen Volksbegriffs also nicht über ein Verbot der Anknüpfung an ‚Herkunft‘ selbst, sondern über ein spezifisch demokratisches Diskriminierungsverbot, das es ausschließt, den demokratischen Bürgerstatus zu differenzieren. Dieses Verbot ist Element der demokratischen Gleichheit. Die demokratische Gleichheit wiederum ist keine organisatorische Ausgestaltung des Demokratieprinzips, sondern deren konstitutives Element.“ Es ist demnach das konstitutive Element der Demokratie, dass die Staatsbürgerschaft in keinem kulturellen, historischen oder ethnischen Kontext stehen darf.

Dieses Demokratieverständnis ist somit radikalliberal, indem es das Staatsvolk nur als Summe abstrakter Individuen definiert und jeden anderen Bezug als staatsgefährdend zurückweist. Möllers stellt weiterführend dar, dass die Entkopplung von Demokratie und Nation mit dem Übergang zur Verbindung von Demokratie mit abstrakt-universalistischer Menschlichkeit das Wesenselement der liberalen Demokratie der Gegenwart und damit das Volksverständnis der heutigen Bundesrepublik prägt. Diese Entwicklung sei noch recht neu. Erstmals in einer „Entscheidung zum Verwaltungsorganisationsrecht“ sei festgestellt worden, dass „die individuell-autonome Wurzel von Selbstbestimmung [...] sowohl hinter der unmittelbar staatlich organisierten Demokratie als auch hinter der funktionalen Selbstverwaltung stehe“. Er führt folgend weiter aus, wie demnach Ausbürgerungen gegen das demokratische Gleichheitsprinzip verstoßen würden und weshalb das Volksverständnis der NPD zwangsweise nichtdeutsche Menschen abwerten würde. Die NPD würde ethnische Nichtdeutsche nicht bloß die Staatsbürgerschaft verweigern, sondern „faktisch ihrer Grundrechtsfähigkeit entkleiden“. Dementsprechend fiel die „Feststellung einer verfassungsfeindlichen politischen Orientierung namentlich unter Berufung auf die Menschenwürde leicht, auch ohne die Maßstäbe für einen verfassungsfeindlichen Volksbegriff näher zuzuschneiden“. Das Problem, einen das deutsche Volk verneinenden Volksbegriff zu plausibilisieren, ist auch im Hinblick auf die AfD noch nicht gelöst – auch deshalb leistet Möllers diesen Beitrag.

Die logische Konsequenz seiner Argumentation ist, dass jeder Mensch der Welt schon jetzt implizit deutscher Staatsbürger nicht nur sein könnte, sondern quasi bereits ist und nur der rechtlichen Formalisierung bedürfe. „Die beanspruchte Achtung zeigt sich darin, dass sich mit der Menschenwürde die Möglichkeit der Einbürgerung verbindet. Aus ihr folgt die normative Aspiration jedes Menschen auf eine Mitgliedschaft zum Staatsvolk des Grundgesetzes. [...] Damit spricht die Menschenwürde allen Menschen das Potenzial zu mehr politischen Rechten zu, indem sie durch Erwerb der Staatsangehörigkeit einen über den Stand der Menschenwürdegarantie hinausgehenden Bestand zugewiesen bekommen können.“

Möllers formuliert hier die totale Negation der deutschen Nation und einer Kontinuität des deutschen Volkes in Deutschland. Es ist, wenn auch humanitär und liberal verklausuliert, der theoretische Ethnozid am deutschen Volk. An seine Stelle wird eine universalistische Proklamation einer Menschheitsrepublik auf deutschem Boden gestellt und jede Abweichung einer Affirmation dieser Gesellschaftsidee als staatsfeindlicher Akt bewertet. „Die menschenrechtlich geschützte Aspiration auf Staatsangehörigkeit mag sich in der Regel nicht zu einem verfassungsrechtlichen Anspruch verdichten, aber sie sperrt doch einen kategorialen Ausschluss, der nicht individuelle Eigenschaften der Aspiranten zugrunde legt. [...] Der normative Individualismus des Grundgesetzes, der in der Positivierung von Art. 1 GG zum Ausdruck kommt, findet seinen Niederschlag in einem Individualisierungsgebot für den Ausschluss von der Einbürgerung.“ Für Möllers gibt es nur das liberale Individuum, alles andere ist letztendlich nicht real. Er geriert sich damit sicherlich als Kämpfer für Freiheit und gegen „völkischen Totalitarismus“, jedoch vertritt er damit eine ideologische Tradition, die im 18. Jahrhundert mit Blut in den Straßen Frankreichs ihren Ursprung fand – und heute nicht nur wieder für Blut in Frankreichs Straßen sorgt, sondern auch in Deutschland. Europas Völker sind real und die multiethnischen Gesellschaftsexperimente der herrschenden Eliten sind eine Gefahr – nicht nur für die Demokratie, sondern auch das Überleben der Völker. Diesem liberalextremistischen Rechtsverständnis muss jeder, dem etwas an seiner Heimat gelegen ist, widersprechen. Ansonsten wird es keine Abkehr von Überfremdung und Ethnobürgerkrieg geben können. Hier liegt der Kern des Problems. Und ich bin froh, dass Mitstreiter wie Anna Leisten dies auch begreifen und ihren Namen für den politischen Kampf um unser Volk hergeben. Trotz aller Repressionen und medialer Verunglimpfungen.


Zur Person:

Marvin T. Neumann, Jahrgang 1993, arbeitet als persönlicher Referent für den mitteldeutschen Bundestagsabgeordneten Hannes Gnauck. Zu seinen Interessengebieten zählen Geopolitik, politische Theorie und Literaturwissenschaft.

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