NRW: Gericht bremst Abschiebung von psychisch krankem Sexualstraftäter
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Abschiebung eines psychisch kranken Sexualstraftäters gestoppt, da die medizinische Versorgung in der Türkei nicht ausreichend gesichert sei.
Aufgrund fehlender Absicherung einer psychiatrischen Anschlussversorgung darf ein psychisch erkrankter Sexualstraftäter vorerst nicht aus Deutschland abgeschoben werden. (Symbolbild)
© Foto von Aldrin Rachman Pradana auf UnsplashMünster. – Ein psychisch kranker, wegen Sexualdelikten verurteilter und ausreisepflichtiger Mann aus Moers darf vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 29. Juli 2025 und gab damit der Beschwerde des Betroffenen teilweise statt, wie der Blog Rechtslupe berichtet. Damit wurde ein vorheriger Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Teilen aufgehoben.
Gesundheitslage als unkritisch erachtet
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass einer Rückführung des Mannes nichts im Wege stehe. Zur Begründung führte es aus, die Stadt Moers habe den aus der psychischen Erkrankung folgenden Gefahren durch vorbeugende Maßnahmen umfassend begegnet. Es sei in ausreichender Weise zugesichert, dass der Antragsteller ärztlich begleitet werde und in der Türkei direkt fachärztlich in Empfang genommen werde. Zudem sei sichergestellt, dass er notfalls in eine stationäre Versorgung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen werde. Für den Fall einer erheblichen Selbstgefährdung sei auch eine zwangsweise vorläufige Einweisung durch die Behörden (etwa die Polizei) möglich – genau dieses Vorgehen habe die Stadt organisatorisch abgesichert.
Zweifel an medizinischer Versorgung nach Ankunft
Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch nun erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen geäußert. Zwar ist der Antragsteller laut Aktenlage schwer psychisch erkrankt. Eine besondere Ausprägung dieser Erkrankung sei, dass ihm die Krankheitseinsicht fehle. Zudem sei er derzeit nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen.
Auf Nachfrage des Gerichts konnte die Stadt Moers keine verlässlichen Angaben dazu machen, ob eine aufgrund einer erheblichen Selbstgefährdung gegebenenfalls erforderliche (vorläufige) Zwangseinweisung durch türkische Behörden organisatorisch abgesichert sei. Es fehle auch an Nachweisen dafür, dass alternative Maßnahmen getroffen worden seien, um eine Übergabe des Antragstellers in eine Anschlussversorgung unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei sicherzustellen. Das Gericht stellte daher fest, dass damit derzeit ein Abschiebungshindernis bestehe.
Ausweisung bleibt rechtmäßig
In einem weiteren Punkt blieb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hingegen bestehen. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts betonten, dass die Beschwerde insoweit keinen Erfolg hatte, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Ausweisung des Ausländers sei rechtmäßig und hinsichtlich der Ausweisung liege ein besonderes öffentliches Interesse vor. Somit bestehen weiterhin keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung selbst – lediglich deren konkrete Durchführung ist ausgesetzt.