Heizungsgesetz: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld bei Verstößen möglich

Im kommenden Jahr tritt das aktualisierte Heizungsgesetz in Kraft und mit ihm neue Pflichten für Hauseigentümer. Bei bestimmten Verstößen kann es richtig teuer werden.

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Heizungsgesetz: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld bei Verstößen möglich

Heizung. (Symbolbild)

© IMAGO / Michael Gstettenbauer

Berlin. – In wenigen Wochen tritt das novellierte Heizungsgesetz (GEG) in Kraft und bringt neue Pflichten für Hauseigentümer mit sich. Ziel des Gesetzes ist es, den Einsatz fossiler Brennstoffe wie Heizöl oder Gas zu reduzieren und stattdessen erneuerbare Energien wie Wärmepumpen oder Nah- und Fernwärme zu fördern. Neu installierte Heizungsanlagen müssen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Mit der im Januar in Kraft tretenden Gesetzesänderung wurden auch die Strafen bei Nichteinhaltung der Vorschriften angepasst – die Bußgelder können zwischen 5.000 und 50.000 Euro liegen, wie Merkur berichtet.

Bundesländer regeln Details selbst

Verstöße gegen das GEG gelten als Ordnungswidrigkeiten und werden von den zuständigen Behörden entsprechend geahndet. Wird z.B. die behördliche Anordnung von Stichprobenkontrollen nicht befolgt, wird ein Bußgeld von 5.000 Euro fällig. Bei falschen Angaben im Energieausweis oder nicht fristgerechter Durchführung der Anlageninspektion beträgt das Bußgeld bereits 10.000 Euro. Wer gegen die Pflicht zum Austausch der Heizung nach 30 Jahren verstößt oder die oberste Geschossdecke nicht dämmt, muss mit einem Bußgeld von 50.000 Euro rechnen.

„Es liegt im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ein verhältnismäßiges Bußgeld zu verhängen“, sagte die Sprecherin des Wirtschaftsministeriums, Susanne Ungrad, auf Anfrage der Berliner Zeitung. Im Rahmen der Feuerstättenschau werden die Schornsteinfeger die Einhaltung der Übergangsfristen überprüfen. Die Einhaltung der baulichen Abmessungen des GEG wird laut Haus & Grund Deutschland in der Regel von der zuständigen Baubehörde kontrolliert – die Details regelt jedes Bundesland selbst. Für Wärmepumpen wurde ein eigener Paragraf (§60a) in die Novelle des GEG aufgenommen. Darin heißt es: „Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme [...] nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden“. Warmwasserwärmepumpen und Luft/Luft-Wärmepumpen sind davon ausgenommen. Im Sommer war der Absatz von Wärmepumpen eingebrochen.

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