AfD & Abstammungsprinzip: Süddeutsche Zeitung widerlegt Verfassungsschutz

In einem aktuellen Artikel der Süddeutschen Zeitung spekuliert der Autor Ronen Steinke über ein mögliches Ende der Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz.
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„Wer heute einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff befürworte, […] könne nicht mehr als Demokrat gelten.“ So ließe sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zusammenfassen, welches als Legitimation für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz gilt. Der deutsche Jurist und Journalist Ronen Steinke stellte dieses Urteil in einem kürzlich erschienen Artikel bei der Süddeutschen Zeitung klar infrage.

Dabei kritisiert er auch das Vorgehen des Verfassungsschutzes, dessen Aufgabe es sei, „politische Gruppen aufzuspüren, die das demokratische System abschaffen wollen“. Er erklärt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz der AfD diesen Vorwurf nicht gemacht hatte und stattdessen vermeintlichen Rassismus als Begründung dargelegt hätte. Mit dem Rekurs auf den Volksbegriff hätte der VS dagegen seinen „traditionellen Zuständigkeitsbereich“ ausgedehnt.

Abstammungsprinzip als historische Kontinuität

Ronen skizziert anhand der demokratischen Nationalbewegung im 19. Jahrhundert, dass bis in die 1990er-Jahre das ius sanguinis, das Abstammungsrecht, eher Regel als Ausnahme war. Er zitiert den Erfurter Verfassungsrechtler Tim Wihl, für den die AfD zwar „ohne Frage“ Reaktionäre seien, doch wollten diese nicht in eine „vordemokratische Zeit“ zurück. Tatsächlich galt das Abstammungsrecht für Staatsbürgerschaften in Deutschland bis zu den Reformen unter Gerhard Schröder (SPD). Es spielt in Ländern wie Italien bis heute eine große Rolle.

Für den Juristen Ronen sind die jüngsten Siege der AfD gegen die Beobachtung in Bayern und Hessen der mögliche Anfang für das Ende der Beobachtung. Aufgrund einer möglichen „Beeinträchtigung der Chancengleichheit“ konnten die Landesparteien die Beobachtung durch den VS aussetzen. Die zentrale Frage sei laut dem Autor: „Das also ist die Frage: Soll es jetzt bereits tabu sein, die Zeit dorthin zurückdrehen zu wollen?“

Den Ersten die Not und den Zweiten das Brot?

Dafür könnte auch die Partei der „Republikaner“ noch eine große Rolle spielen. Auch sie forderte in den 90ern und den frühen 2000ern die „Verhinderung einer multi-ethnischen, multikulturellen Gesellschaft“. Dabei verbanden die Republikaner diesen politischen Willen mit der Sorge um den Verlust der demokratischen Selbstbestimmung „infolge [des] Mehrheitsverlusts“. Dieses Phänomen, das heute als „ethnische Wahl“ bekannt ist, beschreibt das Phänomen von Wahlentscheidungen von Gruppen entlang ethnischer Trennlinien.

In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2001 über die Partei der Republikaner forderten die damaligen Richter „Respekt vor unterschiedlichen politischen Meinungen“, auch kritikwürdigen. Sie hielten fest, dass der Wunsch nach einem ethnischen Volksbegriff „nicht prinzipiell gegen die demokratische Grundordnung“ verstoße. Die Bundespartei der AfD ging nach dem Urteil über ihre Beobachtung in Berufung. Der Fortgang des Verfahrens wird Mitte 2023 erwartet.