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Politik

Exklusiv: AfD-Anfrage erzwingt neue Kriminalitätsdaten: Bundesregierung legt Täterherkunft offen

Detaillierte Sonderauswertungen der Polizeilichen Kriminalstatistik schlüsseln die Täter- und Opferstrukturen nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht bis auf einzelne Nationalitäten auf.

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Auf Anfrage veröffentlichte die Bundesregierung bislang nicht veröffentlichte Detailinformationen zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2025.
Auf Anfrage veröffentlichte die Bundesregierung bislang nicht veröffentlichte Detailinformationen zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2025. (Bild: IMAGO / Future Image)

Berlin. – Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage des AfD-Abgeordneten Christopher Drößler sowie weiteren Abgeordneten seiner Fraktion hin bislang nicht veröffentlichte Detailauswertungen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2025 vorgelegt. Die eigens erstellten Sonderauswertungen zeigen, wie viele Opfer bei schweren Straftaten registriert wurden, wenn mindestens ein Tatverdächtiger eine bestimmte Staatsangehörigkeit besaß. Erfasst wurden Gewaltkriminalität, Mord und Totschlag, schwere Sexualdelikte, gefährliche und schwere Körperverletzung sowie Raubdelikte.

Neue Detaildaten zur Gewaltkriminalität

Besonders umfangreich fällt die Auswertung zur Gewaltkriminalität aus. Sie differenziert die Fälle danach, ob mindestens ein Tatverdächtiger die deutsche oder eine der mehr als 20 einzeln aufgeführten anderen Staatsangehörigkeiten hatte. Neben den Sammelkategorien „deutsche Tatverdächtige“ und „nichtdeutsche Tatverdächtige“ werden unter anderem die Staatsangehörigkeiten Afghanistan, Syrien, Türkei, Irak, Rumänien, Marokko, Tunesien und Ukraine gesondert ausgewiesen. Die Daten unterscheiden zudem jeweils zwischen männlichen und weiblichen Tatverdächtigen beziehungsweise Opfern. Auch die Staatsangehörigkeit der Opfer wird, bis auf einzelne Nationalitäten, differenziert dargestellt.

Die Sonderauswertung zeigt demnach, dass im Jahr 2025 in Fällen mit mindestens einem deutschen Tatverdächtigen insgesamt 97.064 deutsche und 24.394 nichtdeutsche Opfer von Gewaltkriminalität registriert wurden. In Fällen mit mindestens einem nichtdeutschen Tatverdächtigen verzeichnet die Bundesregierung 42.684 deutsche und 52.083 nichtdeutsche Opfer.

Darüber hinaus liegen die Auswertungen auch getrennt nach einzelnen Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen vor. So wurden in Fällen mit mindestens einem syrischen Tatverdächtigen 9.358 nichtdeutsche und 7.086 deutsche Opfer registriert. Bei türkischen Tatverdächtigen waren es 4.539 nichtdeutsche beziehungsweise 4.418 deutsche Opfer. Für Fälle mit mindestens einem ukrainischen Tatverdächtigen weist die Statistik 3.897 nichtdeutsche und 1.950 deutsche Opfer aus, für Fälle mit mindestens einem rumänischen Tatverdächtigen 3.100 nichtdeutsche beziehungsweise 2.516 deutsche Opfer sowie für Fälle mit mindestens einem afghanischen Tatverdächtigen 4.212 nichtdeutsche beziehungsweise 2.658 deutsche Opfer. Der AfD-Abgeordnete Drößler kommentiert die neuen Zahlen mit Sorge: „Migrantische Kriminalität ist eine bedrohliche Realität im Leben der Deutschen. Die Bundesregierung kann sich dieser Realität nicht länger entziehen“, erklärt er gegenüber FREILICH. Remigration sei „die einzig vernünftige Lösung“.

Methodische Einschränkungen der Daten

Gleichzeitig weist die Bundesregierung auf mehrere statistische Besonderheiten hin. In der PKS werde nicht die Zahl einzelner Personen, sondern die Häufigkeit des „Opferwerdens“ erfasst. Wer also mehrfach Opfer geworden sei, könne dementsprechend mehrfach in der Statistik erscheinen. Außerdem können einem Fall mehrere Opfer und mehrere Tatverdächtige zugeordnet sein. Bereits das Vorliegen eines entsprechenden Merkmals genüge, damit ein Fall in die jeweilige Kategorie eingehe.

Zudem handele es sich bei der Polizeilichen Kriminalstatistik um eine Ausgangsstatistik. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die Akten an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abgegeben werden, nicht der Tatzeitpunkt. Angaben zu Opfern würden grundsätzlich nur bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre oder sexuelle Selbstbestimmung erfasst.

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