Wien. – In einem aufsehenerregenden Beschluss hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass eine nach islamischem Recht ausgesprochene Verstoßung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Österreich anerkannt werden könnte. Das Höchstgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück, wie unter anderem Die Presse berichtet.
Zweitehe führte zur Verstoßung der Ehefrau
Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein Ehepaar gambischer Herkunft, das 2009 nach Wien zog. Die beiden hatten bereits 2006 in Gambia geheiratet. Während eines späteren Aufenthalts in ihrem Herkunftsland schloss der Mann im Jahr 2022 eine weitere Ehe mit einer zweiten Frau. Nach der zweiten Eheschließung informierte der Mann seine erste Ehefrau über die neue Verbindung. Diese erklärte, einer polygamen Ehe niemals zugestimmt zu haben. In der Folge sprach der Mann seine erste Ehefrau nach islamischem Recht frei. Die Scheidung wurde anschließend von einem islamischen Gericht in der gambischen Hauptstadt Banjul registriert.
Die erste Ehefrau akzeptierte die Trennung jedoch nicht und wandte sich an österreichische Gerichte. Sie machte geltend, dass die Scheidung hierzulande keine Wirkung entfalten dürfe. Wenn sie nach österreichischem Recht weiterhin als verheiratet gelten würde, hätte dies unter anderem Auswirkungen auf ihre Unterhaltsansprüche.
Vorinstanzen verweigerten Anerkennung
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht lehnten die Anerkennung der in Gambia registrierten Scheidung ab. Ihrer Auffassung nach stehe die islamische Verstoßung wesentlichen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung entgegen. Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Rechtslage jedoch anders. Nach Ansicht des Höchstgerichts kann auch eine nach islamischem Recht erfolgte Scheidung grundsätzlich anerkannt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des österreichischen internationalen Privatrechts erfüllt seien.
Mit seinem Beschluss hat das Höchstgericht keine automatische Anerkennung islamischer Verstoßungen festgestellt. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine ausländische Entscheidung mit den Vorgaben des österreichischen Rechts vereinbar sei. Dabei seien insbesondere die Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie grundlegende Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung maßgeblich. Das zuständige Landesgericht muss deshalb nun prüfen, ob die konkrete Verstoßung sämtliche Voraussetzungen erfüllt, damit sie in Österreich anerkannt werden kann. Sollte dies bejaht werden, könnte die nach islamischem Recht erfolgte Scheidung hierzulande rechtliche Wirkung entfalten.





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