Staatsanwaltschaft Halle will Björn Höcke anklagen
Ein Grünen-Politiker hatte den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke wegen einer möglichen SA-Parole angezeigt. Jetzt soll die Anklage folgen.
Ein Grünen-Politiker hatte den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke wegen einer möglichen SA-Parole angezeigt. Jetzt soll die Anklage folgen.
Der Volksverhetzungsparagraf § 130 StGB wurde in einem Schnellverfahren erweitert. Nun soll auch das „gröbliche Verharmlosen“ von Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgt werden. Die Konsequenzen sind laut dem Rechtsanwalt Markus Roscher-Meinel für die Meinungsfreiheit und den politischen Diskurs problematisch.
Mit der Ausweitung des §130 StGB auf die „Leugnung und Verharmlosung von Kriegsverbrechen“, wird der ohnehin in der Kritik stehende Paragraph noch erweitert. Der ehemalige Verfassungsschützer Hans-Georg Maaßen zieht eine düstere Bilanz.
Am Donnerstagabend beschloss der Bundestag eine Ausweitung des § 130 StGB. Dieser regelt den Straftatbestand der „Volksverhetzung“. Er ahndet nun auch das „gröbliche Verharmlosen“ von Kriegsverbrechen.
Am vergangenen Donnerstag kam es beim AfD-Politiker Björn Höcke zu einer Hausdurchsuchung. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Am Sonntag meldete sich Höcke ausführlich zu Wort.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Verhetzung. Die AfD übt scharfe Kritik.
Die grüne Bundestagsfraktion will im Kampf gegen angebliche Homo- und Transfeindlichkeit voll auf das Strafrecht setzen. Zu diesem Zweck wollen sie den Tatbestand der Volksverhetzung (§130 StGB) empfindlich ausweiten.
Entgegen seiner ursprünglichen Ankündigungen will Innenminister Horst Seehofer (CSU) nun doch keine Anzeige gegen eine taz-Journalistin einbringen.
Offenbar liegt nun eine Anzeige gegen Björn Höcke (AfD) vor – Der Vorwurf lautet auf Volksverhetzung und soll sich auf dessen Rede am Montag beziehen.
Nun ist es Gewissheit: Die Aussage eines jungen Aktivisten der Identitären Bewegung (IBD), wonach es ‚Jagdzeit‘ sei, stellt keine Volksverhetzung dar.