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Politik

Vermögensabgabe statt Erbschaftsteuer? Ein rechter Gegenentwurf

In der Debatte um die Erbschaftssteuer verteidigt die politische Rechte das Eigentum mit Argumenten, die ihrem eigenen Weltbild widersprechen. Dabei gerät aus dem Blick, weshalb das Erbe mehr ist als ein Vermögenswert und welche Alternativen zur Besteuerung des Generationenwechsels bestehen.

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Dieser Beitrag ist ein Archiv-Text aus Freilich 42.

Die Vorstellung vom Menschen als schaffendem Wesen prägt das moderne Eigentumsverständnis. Doch beim Erben geht es um mehr als die Leistung des Einzelnen – auch um die Weitergabe von Besitz und Verantwortung über Generationen hinweg.
Die Vorstellung vom Menschen als schaffendem Wesen prägt das moderne Eigentumsverständnis. Doch beim Erben geht es um mehr als die Leistung des Einzelnen – auch um die Weitergabe von Besitz und Verantwortung über Generationen hinweg. (Bild: IMAGO / imagebroker)

Manche Fragen sagen mehr über ihren Fragesteller und ihren Inhalt aus als über ihren Gegenstand. Ein Beispiel ist die beinahe fassungslose Frage einer Zeit-Redakteurin an einen Unternehmer in einem Interview Anfang Juni dieses Jahres, ob es nicht ungerecht sei, ein Vermögen zu erben, ohne selbst etwas dafür geleistet zu haben. Dabei ist weniger die Antwort auf diese Frage interessant als die Tatsache, dass sie überhaupt als selbstverständlich gestellt wird. In ihr steckt ein vollständiges Weltbild: dass jedem Besitz und Eigentum ein persönliches und individuelles Verdienen vorauszugehen habe und dass der Erbe als einzelne Rechenschaftseinheit vor einem gedachten Tribunal steht, vor dem weder Herkunft noch familiäre Abstammung oder Nachkommenschaft als Zeugen zugelassen sind – schließlich sind diese nicht Ursprung der persönlichen Schaffenskraft.

In Österreich hat diese Frage einen konkreten Anlass. Seit dem 1. August 2008 gibt es in Österreich keine allgemeine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr; Grundstücksübertragungen unterliegen jedoch weiterhin insbesondere der Grunderwerbsteuer. Der Verfassungsgerichtshof hob 2007 zentrale Tatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes auf, weil die unterschiedliche Bewertung insbesondere von Grundvermögen gegenüber anderem Vermögen gegen den Gleichheitssatz verstieß, doch der Gesetzgeber verzichtete darauf, die eingeräumte Reparaturfrist zu nutzen. Die alte Steuer hatte zuletzt rund 140 Millionen Euro jährlich erbracht, was im Bundeshaushalt kaum ins Gewicht fällt. Ältere Schätzungen gingen von rund 15 Milliarden Euro jährlich aus; neuere Berechnungen veranschlagen für 2025 bereits rund 21,5 Milliarden Euro.

Das ist für einige Parteien Grund genug, hier politisch aktiv zu werden. In den vergangenen Jahren hat die Frage von Erben und Steuern im politischen Wien jedoch eine erheblich elegantere Gestalt angenommen. Im SPÖ-Modell waren 25 Prozent für den Teil zwischen eins und fünf Millionen Euro, 30 Prozent zwischen fünf und zehn Millionen Euro und 35 Prozent ab zehn Millionen Euro sowie 50 Prozent ab 50 Millionen Euro vorgesehen; spätere Varianten sahen zusätzliche Änderungen vor. Erbschaften und Schenkungen werden über einen Zeitraum von 30 Jahren zu einem „Lebensfreibetrag“ addiert. Laut dieser Rechnung bleiben 98 Prozent der Erbschaften und Schenkungen unberührt und 85 Prozent des Betriebsvermögens bleiben verschont, sofern der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird und die Belegschaft erhalten bleibt. Die Begründung ist knapp und wirksam: Reich werde man in diesem Land vorwiegend durch Erben, also müsse die Arbeit entlastet und das Vermögen belastet werden.

Das autonome Individuum

Für die parlamentarische Rechte war das Thema bisher immer klar: Man wolle keine Erbschaftssteuer. Dabei ist die Position zwar richtig, die Herleitung steht jedoch auf wackligen Füßen, da unbewusst die Vorgaben der politischen Linken übernommen werden. Den eben beschriebenen Ansichten zur Erbschaft und deren Besteuerung liegt folgende Prämisse zugrunde: Für den politischen Liberalismus existiert am Ende nur das einzelne, autonome Individuum. Generationelle Zusammenhänge und familiäre Kontinuitäten treten hinter das materielle Vergleichsverhältnis zwischen Zeitgenossen zurück. Die Folgen sind: Gerechtigkeit wird zur Buchhaltung unter Lebenden, denn wer vor oder nach uns kommt, hat in dieser Bilanz keine Spalte – man kann mit ihm nicht rechnen, er fällt somit auch durch den liberalen Filter. Der Erbfall erscheint dann als Störung, als unverdiente Verschiebung der Startlinie und somit als Überbleibsel einer Ordnung, die man für überwunden gehalten hatte, da sie irrational sei und dem Fortschritt im Weg stünde.

Eine andere Zeitfigur steht dieser materialistischen Weltsicht entgegen. Der Konservative bzw. Rechte denkt nicht in einer einzigen progressiven Zeitdimension, sondern verknüpft Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, denn für ihn ist die Gemeinschaft selbst eine Erbschaft der Geschichte und keine Vereinbarung von Zeitgenossen über die Verteilung des Vorhandenen. Edmund Burke hat diesen Gedanken schärfer gefasst: Das Verhältnis zwischen „den Lebenden, den Toten und den Kommenden“ lässt sich nur in einer transzendenten Dimension vermitteln. Wo diese abgeräumt ist, bleibt vom Erbe nichts als ein Vermögenswert – und dann wird die Frage nach seiner Rechtfertigung unabweisbar und die Antwort ist bürokratischer Natur, wie der Vorschlag der SPÖ zeigt. Neben der liberalen Leistungsdimension stellt sich auch die Frage nach dem Eigentum.

Der heimliche Konsens

In der liberalen Philosophie gilt Eigentum dann als legitim, wenn es durch eigene Arbeit erworben wurde. Der Engländer John Locke hat diese Verknüpfung bereits im 17. Jahrhundert ausformuliert und Ungleichheit als Folge unterschiedlicher Tüchtigkeit gedeutet. Parallel dazu vollzog sich eine Verschiebung im bürgerlichen Weltverständnis: Eigentum erschien als Produkt der eigenen Leistung, Erwerbslosigkeit wurde gesellschaftlich verpönt und der betriebsame Bürger, der sich ein Vermögen aufbaute, wurde als Vorbild gezeichnet. Arbeit und Eigentum wurden zu den Bausteinen einer Gesellschaft von Besitzindividualisten. Diese gaben sich gemäß der Locke'schen Theorie den Staat erst nachträglich als Verwalter des Bestehenden.

Auch bei den kommunistischen Vordenkern gilt die Arbeit als prägend für den Menschen. Marx verschob die Bewertung dieser Konstruktion, jedoch nicht ihre Achse. Auch bei ihm bleibt die Arbeit der archimedische Punkt, von dem aus die Gesellschaft gedacht wird. Gerade darin liegt die Verwandtschaft: Die abstrakte Herauslösung des Arbeitsprozesses aus allen kulturellen Zusammenhängen hat die geistige Welt der Menschen, die unter dem Marxismus leben oder von ihm ausgingen, auf den Sektor der Produktion reduziert. Von diesem Sektor erwarten sie fortan ihren gesamten Lebenssinn, während Religion, Kunst und nationale Überlieferung zu bloßen Funktionen eines Überbaus herabsanken. Für die Zeit an der Arbeitsfront benötigt man weder Gott noch Eltern.

Der deutsche Politologe Hans-Joachim Arndt hatte für dieses Verhältnis die treffende Formel gefunden: Demnach sind Sozialismus und Liberalismus zwar Gegner, im Grunde aber Zwillingsbrüder, die aus einer historischen Lage hervorgegangen sind, die sie beide umfasst, und die mit demselben Mangel ausgestattet ist: der „Blindheit für konkrete Lagen und Subjekte“, deren Risikoschwere sich einer normierenden Rationalität nicht erschließt. Die Erbschaftssteuerdebatte führt diesen Befund mustergültig vor. Gestritten wird über die Höhe des Freibetrags, über Bewertungsverfahren und Verschonungsregeln sowie über die Frage, wie viel Leistung genug ist. Dass der Mensch zuerst als arbeitendes Wesen zu verstehen ist, gilt beiden Seiten als ausgemacht. Aber: Wer diese Achse übernimmt, hat den Streit verloren, bevor er beginnt – selbst dann, wenn er glaubt, die richtige Seite zu verteidigen.

Verteidigung mit geliehenen Waffen

Zieht man die Konsequenz, so zeigt sich: Die üblichen Einwände gegen die Erbschaftssteuer stammen allesamt aus dem gegnerischen Arsenal. Das Argument der Doppelbesteuerung ist eine buchhalterische Kategorie, die davon ausgeht, dass sich der Wert eines Übergangs in Zahlungsvorgängen erschöpft. Genauso irreführend ist der Verweis auf die Leistungsfeindlichkeit, da eine solche Steuer die Leistungsachse bestätigt, anstatt sie infragezustellen. Und die libertäre Berufung auf das Selbsteigentum, nach der eine Besteuerung zum Zwecke der Umverteilung grundsätzlich abwegig sei, da sie das Privateigentum verletze, argumentiert mit dem libertären Vordenker Robert Nozick ausgerechnet über Lockes Aneignungstheorie.

Der Erbgang bedarf dieser liberalen und libertären Krücken jedoch nicht. Dieser Vorgang ist als genuin rechter Prozess zu betrachten, der die Weitergabe von Besitz und Lebensleistung über Generationen hinweg umfasst. Der Empfänger sieht sich folglich einer Verpflichtung gegenüber, die ihn überdauern und eine generationelle sowie familiäre Verantwortung mit sich bringen wird. Nicht zufällig ist auf der Rechten fortwährend vom europäischen Erbe die Rede, von einer Überlieferung, die ihre Zentren hat und weitergereicht wird, ohne dass sich jemand diese „verdient“ hätte. Auf die Idee, dieses europäische Erbe zu besteuern, ist bislang noch niemand gekommen. Es ist ironisch, dass sich dieselbe Rechte in der fiskalischen Frage regelmäßig zur Sachwalterin einer Eigentumstheorie macht, deren historische Leistung gerade in der Auflösung solcher Bindungen bestand.

Das wahre Problem

Das Problem liegt nicht darin, dass Menschen ihren Nachkommen etwas hinterlassen. Es liegt in der Verdichtung von Eigentum in immer weniger Händen, oftmals auch von Menschen, die es nicht so gut mit Rechten und Konservativen meinen – Ausnahmen bestätigen die Regel. Die Größenordnung ist bekannt: Je nach Annahme reicht der Anteil des obersten Ein-Prozent-Anteils von etwa 25 bis etwa 50 Prozent, die OeNB nennt einen Wert zwischen 23 und über 50 Prozent. Der errechnete Gini-Koeffizient liegt dabei je nach Quelle zwischen ungefähr 0,7 und 0,9. Die große Spannbreite zeigt jedoch auch, wie stark das Ergebnis von den gewählten Annahmen abhängt.

Die Akkumulation ökonomischer und politischer Macht geht zunehmend Hand in Hand, die Expansion des Finanzsektors treibt die Vermögenskonzentration voran und Kontrollmacht zentralisiert sich. Dieser Mechanismus ist systemisch und logisch: Wer bereits über ein großes Vermögen verfügt, kann es durch Kredit und Hebelwirkung auf dem Kapitalmarkt in einem Ausmaß vermehren, das nur noch lose mit der Realwirtschaft zusammenhängt. Wer schon hat, der bekommt noch mehr.

Der Soziologe Wolfgang Streeck hat diese Rückkopplung bereits vor Jahren beschrieben. Die finanziellen Ressourcen, die der Staat der Oberschicht belässt, kehren als Kredit in Form von Staatsanleihen und Investitionen auf verschiedenen Wegen an den Staat zurück. Auf diesem Weg regieren vermögende Bürger und Märkte indirekt mit, ohne je politisch gewählt worden zu sein. Streeck zieht daraus die Konsequenz, dass aus dem aktiven Steuerstaat ein passiver Schuldenstaat wird. Man muss kein Sozialist sein, um zu erkennen, dass Eigentum stets auch Macht bedeutet – wirtschaftliche, gesellschaftliche und letztlich politische. Leugnet man diesen Zusammenhang, verteidigt man nicht das Eigentum an sich, sondern dessen Ballung. Der fiskalische Befund passt dazu. Gemäß der breiten OECD-Kategorie der vermögensbezogenen Steuern betrug der Anteil von Grund-, Übertragungs-, Erbschafts- und sonstigen Vermögensteuern am gesamten Steueraufkommen in Österreich im Jahr 2022 rund 1,4 Prozent; im OECD-Durchschnitt waren es rund 5,4 Prozent. Daraus lässt sich allerdings nicht unmittelbar das mögliche Aufkommen einer Erbschafts- oder Vermögensteuer ableiten.

Der falsche Hebel

Von hier aus lässt sich präzise sagen, was an der Erbschaftssteuer nicht stimmt und weshalb sie abzulehnen ist. Sie besteuert irregulär den Übergang, nicht die schädliche Ballung von Vermögen. Man greift auf das Ereignis, nicht auf den Zustand, zu. Sie attackiert genau den Vorgang, der aus rechter Sicht Schutz verdiente, und lässt die Verhältnisse unberührt, die diesen Zustand erst erzeugt haben und nach politischen Lösungen rufen. Dabei ist nicht die Ungleichheit an sich das Problem, sondern die fehlende relative soziale Homogenität, um mit Hermann Heller an Carl Schmitt anzuschließen. Das SPÖ-Modell ist technisch raffiniert und überzeugt durch seine einfache Umsetzbarkeit. Wem schadet es, wenn es, laut Rechnungen der SPÖ, 98 Prozent der Erbschaften nicht betrifft? Der Freibetrag ist so gesetzt, dass er weit über dem mittleren Haushaltsvermögen liegt, aber nah an der Schwelle des obersten Zwanzigstels – dies ist die politisch günstigste Grenze, die sich ziehen lässt. Denn: Der mittlere österreichische Haushalt verfügt über ein Nettovermögen von etwa 125.000 Euro, während die Schwelle zu den reichsten fünf Prozent bei rund 1,2 Millionen Euro liegt. Die politische Logik ist erkennbar: Die Verschonung des Betriebsvermögens sichert die Substanz mittelständischer Unternehmen und der Wegfall der Grunderwerbsteuer entlastet den klassischen Häuslebauer. Aber so einfach und zielführend ist die Erbschaftssteuer nun nicht.

Ein Blick nach Deutschland zeigt: Seit den 90er-Jahren gibt es fortgesetzte Entlastungen und immer mehr Ausnahmen. Die Erbschaftssteuer konnte die Konzentration von Vermögen jedenfalls nicht verhindern. Gleichzeitig belastet ihre Konstruktion leicht erfassbares Vermögen, während mobiles Vermögen deutlich mehr Ausweichmöglichkeiten besitzt. In Deutschland bleiben Betriebsvermögen bis zu einer Höhe von 26 Millionen Euro je Erwerber zu 85 Prozent steuerfrei, bei Optionsverschonung sogar vollständig. Oberhalb dieser Grenze greift bei Beantragung eine Verschonungsbedarfsprüfung. Diese zeigt jedoch, wie hoch die Entlastung im Einzelfall ausfallen kann. Für das Jahr 2023, welches als Ausreißer verstanden werden kann, weist die Bundesregierung 26 entsprechende Fälle aus. Von einer zunächst festgesetzten Steuer von rund 2,13 Milliarden Euro wurden etwa 2,127 Milliarden Euro erlassen, sodass nur rund 6,28 Millionen Euro übrig blieben. Bezogen auf das gesamte Erwerbsvolumen dieser 26 Fälle entsprach dies einer effektiven Belastung von etwa 0,1 Prozent.

Der Grund dafür liegt in der Natur der Sache. Alles, was mit dem Grundstück, dem darauf stehenden Haus und dem Betrieb verbunden ist, ist auffindbar und bewertbar. Ferner ist es unbeweglich und steht immer unter dem Zugriff des Staates. Was hingegen in undurchsichtigen Stiftungen und grenzüberschreitenden Konstruktionen zirkuliert, ist es nicht. Eine Abgabe, die die Bauern trifft, aber die Fonds verfehlt, bewirkt oft nicht die von den Befürwortern beabsichtigte Umverteilung, sondern das Gegenteil. Wer die finanziellen und politischen Kapazitäten hat, sich vor dem Griff des Fiskus zu schützen, ist der „Anywhere“. Der „Somewhere“ hingegen muss im schlimmsten Fall das Haus seiner Eltern verkaufen, um die Erbschaftssteuer zu finanzieren.

Ein Präzedenzfall

Die Frage nach dem entsprechenden Instrument bleibt jedoch bestehen. Ein Blick in die Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland kann helfen. So entstand das Lastenausgleichsgesetz der frühen Bundesrepublik unter Adenauer und Erhard. Der erste Bundeskanzler hatte sich früh für einen Ausgleich über die Belastung der Sachwerte ausgesprochen – natürlich zuallererst aus politischen Gründen, um eine Explosion von Wut und Frust der Vertriebenen und Ausgebombten zu verhindern und diese an die Union zu binden, aber auch aus der Überlegung heraus, dass es sich hierbei um eine gemeinschaftliche Aufgabe des deutschen Volkes handele und die Stärkeren den Schwächeren helfen sollten. Ein Gedankengang, der sich auch in der Antike fand, wenn man an das klassische Athen denkt, in dem reiche Stadtbürger aus rechtlich verankerter, zugleich mit Ehren verbundener Verpflichtung die städtischen Feiern und Rituale finanzierten oder in Kriegen zusätzliche Ausrüstung bezahlten und liefern ließen.

Das Lastenausgleichsgesetz wurde am 14. August 1952 verkündet, trat am 1. September in Kraft und erfuhr im Lauf der Jahrzehnte 35 Novellierungen. Bemessungsgrundlage war das Vermögen zum Stichtag der Währungsreform am 21. Juni 1948, der Abgabesatz betrug 50 Prozent. Die Schuld wurde in 120 vierteljährlichen Raten über dreißig Jahre entrichtet. Die letzte Rate war am 31. März 1979 fällig. Der reine Tilgungsanteil entsprach rechnerisch durchschnittlich 1,67 Prozent des ursprünglich abgabepflichtigen Vermögens pro Jahr. Hinzu kamen jedoch Zinsen. Die gesetzlich festgelegten Vierteljahresleistungen beliefen sich je nach Vermögensart auf ein bis 1,5 Prozent der Abgabeschuld. Bezogen auf das ursprünglich belastete Vermögen ergab sich damit regelmäßig eine jährliche Gesamtbelastung von zwei bis drei Prozent. Durch die langfristige Streckung sollte es möglich sein, die Abgabe aus den laufenden Erträgen zu bedienen und einen unmittelbaren Verkauf der Vermögenssubstanz zu vermeiden. Die Vierteljahressätze waren nach Vermögensart gestaffelt: 1,5 Prozent für Betriebsvermögen, 1,25 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke sowie ein Prozent für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser. Insgesamt wurden rund 145 Milliarden DM umgeschichtet, gut ein Drittel davon über die Abgabe. Der Rest kam aus allgemeinen Steuermitteln und Länderzuschüssen.

Der Vorrang des Wachstums vor der Umverteilung blieb somit gewahrt, die Eigentumsordnung stand nicht zur Disposition. Der entscheidende Unterschied lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Abgabe belastet den Zustand, die Steuer den Übergang. Über die Größenordnung einer heutigen Abgabe gibt es bereits Berechnungen: DIW-Modellrechnungen für die Linksfraktion im Bundestag aus dem Jahre 2020 zeigen, dass eine einmalige, auf 20 Jahre gestreckte Vermögensabgabe je nach Freibeträgen und Ausgestaltung ein Aufkommen im mittleren dreistelligen Milliardenbereich erzielen könnte. Die Arbeiterkammer Oberösterreich beziffert das Aufkommen einer Vermögenssteuer mit Millionenfreibetrag, von der allein die reichsten fünf Prozent der Haushalte betroffen wären, auf 8,4 Milliarden Euro jährlich. Eine „rechte“ Vermögensabgabe könnte, ebenso wie das Lastenausgleichsgesetz, auf mehrere Jahrzehnte gestreckt werden.

Die Rückkehr des Politischen

Einmalig und zweckgebunden – daran hängt alles Weitere. Denkbar wären Aufgaben von klar umrissenem nationalem Rang, wie Remigration, Aufrüstung oder der Ausbau einer Infrastruktur, die drei Jahrzehnte Verschleiß hinter sich hat. Allein in Deutschland gibt es einen hohen zweistelligen Milliarden-Investitionsstau in der Bildungsinfrastruktur – und damit sind nur marode Klassenzimmer und zerfallende Sporthallen gemeint. Voraussetzung dafür ist ein Grundkonsens darüber, was dem Gemeinwesen dient – und damit, um mit Schmitt zu sprechen, auch eine gewisse politische Homogenität. Ohne diesen Konsens verwandelt sich jede Abgabe in eine weitere Einnahmequelle einer Verwaltung, die nichts mehr verwaltet als sich selbst.

Die Gegenwart liefert das Kontrastbild. Parlamente verlieren an nichtmajoritäre Institutionen wie Zentralbanken, Kommissionen und Gerichte, die eine Aura der Neutralität ausstrahlen und einen kosmopolitischen Einschlag mitführen. Das Ergebnis ist die Entpolitisierung der Politik und die damit einhergehende technokratische Verwaltung des Bestehenden, die von den Altparteien seit Jahrzehnten als Regieren betrachtet wird. Selbst eine vermeintlich intelligente Vermögensabgabe könnte in diesem Kontext als ein Griff in fremde Taschen interpretiert werden.

Erhard, der als vermeintlicher Anti-Europäer gilt, hat die Bedingung schon in den 50er-Jahren benannt: Ein Europa, das nicht als „echte Schicksalsgemeinschaft“ empfunden wird, für die es sich zu opfern lohnt, vermag weder die Welt noch die europäischen Völker zu bewegen. In ähnlicher Weise verhält es sich in geringerem Umfang mit jedem Gemeinwesen, das seinen Vermögenden etwas abverlangt. Die Existenz eines Opfers bedingt die Existenz eines Subjekts, dem dieses Opfer dargebracht wird. Wo das fehlt, bleibt vom Erbe tatsächlich nur ein Vermögenswert. Und der kann besteuert werden, ohne dass jemand einen Verlust bemerkt.

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