Mainz. – Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat der AfD-Fraktion eine empfindliche Niederlage zugefügt. In einem Beschluss vom 26. Februar 2026 lehnte das Gericht den Antrag auf eine einstweilige Anordnung ab. Damit bleibt das verschärfte Abgeordneten- und Fraktionsgesetz vorerst in Kraft – inklusive der Möglichkeit, Mitarbeitern von Abgeordneten staatliche Mittel zu entziehen.
Im Zentrum steht die Frage, ob Personen, denen verfassungsfeindliche Bestrebungen zugerechnet werden, weiterhin aus Steuergeldern finanziert werden dürfen. Das Gericht macht deutlich, dass die Hürden für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes hoch seien. Es betont, dass bei einer Aussetzung „besonders strenge Maßstäbe“ gelten.
Sicherheitsüberprüfung von AfD-Mitarbeitern
Ausgangspunkt der Auseinandersetzung ist eine im Juli 2025 in Kraft getretene Gesetzesänderung, die es dem Landtagspräsidenten erlaubt, Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen einer Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen. Wird die Mitwirkung verweigert oder mangelnde Verfassungstreue festgestellt, endet die Kostenerstattung. Hintergrund war eine bundesweite Debatte über „extremistische“ Bezüge von Mitarbeitern in Parlamenten. Ziel des Gesetzgebers war demnach der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie der Funktionsfähigkeit und Integrität des Parlaments.
Das Gericht stellte klar, dass der Staat im Falle einer Außervollzugsetzung des Gesetzes gezwungen wäre, „die parlamentarische (Mit-)Arbeit einer Person zu finanzieren, die zuvor auf die Beseitigung des ‚Kerns im Kern‘ der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz hingewirkt hat“.
Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist Jan Richard Behr, Mitarbeiter der AfD-Fraktion und eines Abgeordneten. Laut dem Landtag ergaben sich bei der Sicherheitsüberprüfung Hinweise auf Verbindungen zur Identitären Bewegung sowie auf Aktivitäten im Umfeld rechter Strukturen, darunter dem aufgelösten Institut für Staatspolitik. Auch seine früheren Funktionen in der „Jungen Alternative“ wird angeführt. Der Landtag beabsichtigt deshalb, den Betroffenen als „unzuverlässig“ – und damit als „Extremisten“ oder „Verfassungsfeind“ – einzustufen. Behr weist den Extremismusvorwurf selbst entschieden zurück. Er bekenne sich klar zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Gericht sieht keinen schweren Nachteil
Die AfD wollte die neuen Regelungen vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren aussetzen lassen. Doch der Verfassungsgerichtshof entschied dagegen. Dem Mitarbeiter sei die Anhörung im Rahmen der Überprüfung zuzumuten. Aus Sicht des Gerichts wiegen auch finanzielle Nachteile für Fraktionen oder Abgeordnete weniger schwer als das Risiko, dass der Staat womöglich „extremistische“ Bestrebungen indirekt finanziert.
In einer ersten Reaktion erklärte der AfD-Fraktionsvorsitzende, Jan Bollinger, laut der Rheinlandpfalz: „Wir nehmen diese Entscheidung zur Kenntnis und akzeptieren den strengen Maßstab, den das Verfassungsgericht bei der vorläufigen Außervollzugsetzung von Gesetzen anlegt.“ Das Gericht habe ausdrücklich nicht festgestellt, dass der Antrag in der Hauptsache unbegründet oder aussichtslos wäre: „Vielmehr wurde lediglich keine hinreichende Eilbedürftigkeit gesehen.“ Über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung wurde noch nicht entschieden. Im August soll im Rahmen des Normenkontrollverfahrens darüber verhandelt werden.



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