Leipzig. – Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine weitreichende Weichenstellung im Asylrecht vorgenommen, die potenziell erhebliche Folgen für die Praxis haben könnte. Im Zentrum steht die Frage, wann ein weiterer Asylantrag in Deutschland als sogenannter Zweitantrag gilt. Die Leipziger Richter legen dabei den Fokus auf den Zeitpunkt der Antragstellung – und nicht auf den Stand des Verfahrens im anderen EU-Staat zum Zeitpunkt der späteren Zuständigkeitsübernahme durch Deutschland.
Parallelverfahren vor Rechtskraft: Der konkrete Fall
In den entschiedenen Fällen hatten irakische Staatsangehörige zunächst in Finnland internationalen Schutz beantragt. Noch bevor die Ablehnungsbescheide in Finnland formell unanfechtbar waren, stellten sie erneut Anträge in Deutschland. Später ging die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik über.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bewertete die Gesuche als unzulässig. Die Antragsteller klagten – mit Erfolg. Nachdem bereits die Vorinstanzen gegen die Auffassung der Behörde entschieden hatten, bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht diese Linie. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang.“ Voraussetzung sei allerdings der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat.
Bestandskraft als juristische Schlüsselschwelle
Die Richter stellten klar, dass ein weiterer Antrag in Deutschland nur dann als Zweitantrag gewertet werden kann, wenn das Verfahren im anderen EU-Staat endgültig abgeschlossen ist. Ausschlaggebend ist, ob die ablehnende Entscheidung dort bereits bestandskräftig geworden ist.
Wörtlich heißt es: „Die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist.“ Eine bloße Ablehnung im Erststaat genügt damit nicht. Solange Rechtsmittel möglich sind oder Fristen laufen, liegt nach Auffassung des Gerichts kein abgeschlossener Vorgang vor.
Maßgeblich ist allein das Datum des Asylersuchens
Von besonderer Tragweite ist die zeitliche Fixierung. Das Gericht betont ausdrücklich: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist das Datum der Stellung des Antrags, nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland.“ Und weiter: „Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag ist kein Zweitantrag und wird auch nach einem Übergang der Zuständigkeit nicht zu einem solchen.“ Damit ist ausschließlich der Zeitpunkt relevant, zu dem das Schutzgesuch in Deutschland eingereicht wird. Ob das ausländische Verfahren später rechtskräftig endet oder Deutschland zuständig wird, ist für die Einordnung irrelevant.
EuGH-Rechtsprechung als Grundlage
Bei seiner Auslegung stützte sich der 1. Revisionssenat auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2024 (C-123/23 und C-202/23). Nach Auffassung der Leipziger Richter entspricht der unionsrechtliche Begriff der Antragstellung dem nationalen Verständnis des Asylersuchens. Das bedeutet, dass bereits das formelle Schutzgesuch maßgeblich ist – und nicht erst ein späterer Verfahrensstand oder eine Zuständigkeitsklärung.
Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Konsequenzen haben. Wer in einem anderen EU-Staat eine ablehnende Entscheidung erhält, kann, solange diese noch nicht rechtskräftig ist oder Fristen laufen, in Deutschland einen weiteren Antrag stellen, der nicht automatisch als Zweitantrag behandelt wird. Da Zweitanträge in der Regel strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen, eröffnet die nun bestätigte Auslegung zusätzliche Handlungsspielräume. Ein späterer Zuständigkeitsübergang auf Deutschland hat keinen Einfluss mehr auf die ursprüngliche Einordnung.



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