Brüssel/Berlin. – Die Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die öffentlich-rechtlichen Sender steht möglicherweise auf einem datenschutzrechtlich unsicheren Fundament. Aus der Antwort der Europäischen Kommission auf eine Anfrage im Europäischen Parlament geht hervor, dass Tätigkeiten wie die Verwaltung und Einziehung des Rundfunkbeitrags nicht unter die journalistische Ausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen. Solche Vorgänge unterliegen damit grundsätzlich den regulären europäischen Datenschutzvorschriften und müssen von vollständig unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert werden.
Die Anfrage wurde von der AfD-Europaabgeordneten Christine Anderson eingereicht. Sie wollte von der Kommission wissen, welche Anforderungen gelten, wenn Mitgliedstaaten im Rundfunkbereich eigene Datenschutzaufsichtsstrukturen außerhalb der üblichen staatlichen Datenschutzbehörden eingerichtet haben.
EU-Recht mit klaren Unterscheidungen
In ihrer Antwort betont die Europäische Kommission, dass die in der DSGVO vorgesehenen Sonderregelungen für journalistische Tätigkeiten nur greifen, wenn Daten ausschließlich dazu verarbeitet werden, Informationen, Meinungen oder Ideen öffentlich zu verbreiten. Andere Tätigkeiten, wie administrative Abläufe, technische Prozesse oder die Verwaltung von Beitragskonten, müssen hingegen vollständig den allgemeinen Datenschutzvorschriften entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß den Vorgaben der DSGVO und der EU-Grundrechtecharta. Diese Behörden müssen gemäß EU-Recht objektiv, unparteiisch und frei von äußerer Einflussnahme arbeiten. Darüber hinaus müssen sie strukturell in der Lage sein, ihre Aufgaben unabhängig wahrzunehmen.
Kritik an eigenem System der Rundfunkanstalten
Die AfD-Europaabgeordnete Christine Anderson sieht in der aktuellen Praxis der öffentlich-rechtlichen Sender erhebliche Probleme. Ihrer Darstellung zufolge haben ARD, ZDF und Deutschlandradio eine eigene Form der Datenschutzaufsicht etabliert, die unabhängig von den allgemeinen staatlichen Behörden ist: „Ein solches Modell kann europarechtlich nur dann Bestand haben, wenn es die gleichen Anforderungen an Objektivität, Unparteilichkeit, Freiheit von äußerer Einflussnahme und strukturelle Unabhängigkeit erfüllt wie eine klassische Datenschutzbehörde“, so die Abgeordnete.
Sie stellt in diesem Zusammenhang infrage, ob diese Voraussetzungen im Rundfunkbereich erfüllt sind. Die Aufsicht werde durch Stellen wahrgenommen, die von Rundfunkgremien selbst ernannt würden, während gleichzeitig die Finanzierung über den Haushalt der jeweiligen Anstalt erfolge – „ohne dass dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten Bußgeldbefugnisse eingeräumt sind“. Das werfe Fragen zur tatsächlichen strukturellen Unabhängigkeit und zur Effektivität der Durchsetzung auf. Sollten die Kontrollstrukturen tatsächlich nicht den europäischen Vorgaben entsprechen, könnten rechtliche Konsequenzen folgen.
Mögliches EU-Verfahren gegen Mitgliedstaaten
Die AfD-Abgeordnete weist außerdem darauf hin, dass Bürger gemäß der DSGVO umfassende Rechte gegenüber Datenverarbeitern haben. Dazu zählen Auskunfts- und Berichtigungsansprüche, Beschwerdemöglichkeiten bei der Aufsichtsbehörde und der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz: „Ich rate allen Rundfunkbeitragszahlern, von ARD und ZDF Klarheit über den Schutz ihrer personenbezogenen Daten einzufordern“, so Anderson.
Laut der Abgeordneten könnte die Frage der Datenschutzaufsicht auch auf europäischer Ebene relevant werden: „Sollten die europäischen Anforderungen an eine strukturell unabhängige und effektive Datenschutzaufsicht nicht erfüllt sein, könnten sich daraus unionsrechtliche Konsequenzen ergeben. In einem solchen Fall wäre auch ein Tätigwerden der Europäischen Kommission – einschließlich eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens – denkbar.“ Die Kommission selbst beobachtet die Umsetzung der DSGVO in diesem Bereich bereits und hat dazu Informationen von den Mitgliedstaaten eingeholt.



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